FinMin Thüringen, Erlaß v. 6.11.2001, S 3715 A - 01 - 203.3
1. Ermittlungsverfahren
1.1 Erwerbe von Todes wegen
1.1.1 Ermittlung der Steuerfälle
Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere
- Die Anzeigen der Erwerber nach § 30 ErbStG,
- die Anzeigen der Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i.V. mit den §§ 1 bis 3 ErbStDV,
- die Anzeigen der Standesämter (Durchschriften der Eintragungen in das Sterbebuch, Durchschriften der Sterbeurkunden, Totenlisten; § 34 ErbStG, § 4 ErbStDV),
- die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über Auslandssterbefälle und der Zuwendungen ausländischer Erblasser (§ 34 ErbStG, § 9 ErbStDV),
- die Beschlüsse über Todeserklärungen und Todesfeststellungen der Amtsgerichte (§ 34 ErbStG, § 6 ErbStDV),
- die übrigen Anzeigen der Gerichte, Behörden, Beamten und Notare nach § 34 ErbStG i.V. mit den §§ 7 und 10 ErbStDV,
- die ihnen bekannt gewordenen Sterbefälle und Schenkungen solcher Personen, die zur Zeit ihres Todes oder der Ausführung der Zuwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Außensteuergesetzes unterlagen, unter Angabe des Zeitpunkts der Aufgabe des inländischen Wohnsitzes, des inländischen Vertreters des Erblassers (Schenkers) und – soweit bekannt – des Nachlasses (des geschenkten Vermögens) und der Erwerber,
- die ihnen bekannt gewordenen Sachverhalte, die zum ggf. teilweisen Wegfall der Steuerentlastungen nach §§ 13a und 19a ErbStG sowie des § 13 Abs. 2a ErbStG a.F. führen,
- alle bereits erfassten unbeschränkt steuerpflichtigen nicht nach § 5 KStG steuerbefreiten Stiftungen und Familienvereine,
- alle ihnen bekannt gewordenen Fälle der Aufhebung oder Auflösung von Stiftungen, Vereinen und Vermögensmassen, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist,
- alle bekannt gewordenen Fälle, in denen steuerbegünstigte Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht mehr erfüllen, weil sie satzungsmäßig oder tatsächlich gegen die Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) verstoßen haben; dazu gehören auch die Fälle, in denen die Vermögensbindung von Anfang an steuerlich als nicht ausreichend gilt (§ 61 Abs. 3, § 63 Abs. 2 AO).
Wegen der Amtshilfe der Wohnsitz- oder Betriebsfinanzämter bei der Bewertung des Betriebsvermögens und nichtnotierter Anteile an Kapitalgesellschaften vgl. H 39 und H 96 ErbStH.
Soweit für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer Ermittlungsmaßnahmen im Rahmen einer Außenprüfung erforderlich sind, sind entsprechende Prüfungsanordnungen (§ 196 AO) zu erteilen.
1.1.2 Anzeigen der Standesämter
Die Erbschaftsteuer-Finanzämter haben den pünktlichen Eingang der Anzeigen zu überwachen und zu diesem Zweck Verzeichnisse zu führen, in die die Standesämter in der Reihenfolge der ihnen zugeteilten Ordnungsnummern einzutragen sind (§ 5 ErbStDV). In dem Verzeichnis sind der für das einzelne Standesamt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3 Nr. 1 ErbStDV maßgebende Zeitraum, der Tag des Eingangs der Anzeige, der Tag einer Erinnerung an ihre Einsendung und der Tag der endgültigen Erledigung zu vermerken (§ 105 Abs. 1 BuchO).
1.1.3 Totenbeiliste
Die oberste Finanzbehörde eines Landes oder die von ihr beauftragte Stelle kann anordnen, dass eine besondere Ergänzungsliste zur Totenliste (Totenbeiliste) zu führen ist, in welche diejenigen Sterbefälle einzutragen sind, die dem FA in anderer Weise als durch die Anzeigen der Standesämter bekannt werden, also insbesondere Auslandssterbefälle, Todeserklärungen, Todesfeststellungen und solche Sterbefälle, die von anderen Finanzämtern mitgeteilt worden sind (§ 106 BuchO).
1.2 Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden
1.2.1 Ermittlung der Steuerfälle
Der Ermittlung der Steuerfälle dienen insbesondere
- die Anzeigen der Erwerber und der Personen, aus deren Vermögen der Erwerb stammt (§ 30 ErbStG),
- die Anzeigen der Versicherungsunternehmen nach § 33 ErbStG i.V. mit § 3 ErbStDV,
- die Anzeigen der Gerichte, Notare, sonstigen Urkundspersonen und der Genehmigungsbehörden nach § 34 ErbStG i.V. mit §§ 8 und 10 ErbStDV,
- die Anzeigen der diplomatischen Vertreter und Konsularbeamten der Bundesrepublik Deutschland über bekannt gewordene Zuwendungen ausländischer Schenker nach § 34 ErbStG i.V. mit § 9 ErbStDV,
- Kontrollmitteilungen anderer Finanzämter.
1.2.2 Kartei der Schenkungsfälle, die für die Besteuerung noch von Bedeutung sein können
Nach § 14 ErbStG sind mehrere innerhalb von 10 Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen. Um in Erb- und Schenkungsfällen nachprüfen zu können, ob ein Erwerber frühere Zuwendungen, die zu berücksichtigen sind, richtig und vollzählig angegeben hat, haben die Finanzämter die Zuwendungen solcher Personen festzuhalten, die nicht sogleich ihr gesamtes Vermögen übertragen, so dass noch weitere unentgeltliche Zuwendungen oder eine Vererbung von weiterem Vermögen z...