Zu Absatz 1

 

36.1.1

Eltern leisten den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht, wenn sie weder einen Geldbetrag noch Sachleistungen in dieser Höhe erbringen oder aufwenden. Die Eltern können nach Maßgabe des § 1612 BGB die Leistungsart grundsätzlich frei wählen.

Das Amt hat Sachleistungen nach Maßgabe der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die für den ersten Monat des Bewilligungszeitraums gültige Bewertungsvorschrift ist für den ganzen Bewilligungszeitraum anzuwenden.

Der Wert der Wohnung ist mit dem in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bestimmten Betrag, der Wert der Kranken- und Pflegeversicherung mit den nach § 13a gewährten Beträgen anzusetzen.

 

36.1.2

Leisten die Eltern lediglich einen Teil des angerechneten Einkommensbetrages als Unterhalt, ist die Vorausleistung auf den nicht geleisteten Teilbetrag zu beschränken.

Leistet ein Elternteil mehr als den angerechneten Einkommensbetrag als Unterhalt (Geld- und Sachleistungen), ist die Vorausleistung für den anderen Elternteil um diesen Mehrbetrag zu mindern.

Eine Berücksichtigung überobligatorischer Sachleistungen findet allerdings für den Fall nicht statt, in dem einem Schüler trotz des eigenen Einkommens oder der Geldleistungen seiner Eltern oder Dritter weniger Bargeld zur Verfügung steht als der Ausbildungskostenanteil der Förderung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1. Der Ausbildungskostenanteil der Ausbildungsförderung beträgt pauschal 20 Prozent des Bedarfes nach § 12 Abs. 2 Nr. 1.

Die Vorausleistung ist um das weitergeleitete oder direkt an die auszubildende Person ausgezahlte Kindergeld zu mindern. Es ist, in den Fällen, bei denen die Auszahlung des Kindergeldes direkt an den Auszubildenden oder einen Dritten (nicht Elternteil) erfolgt, in dem Verhältnis aufzuteilen, wie sich die anrechenbaren Einkommensbeträge beider Elternteile einander gegenüberstehen. Auf Dauer angelegte regelmäßige Unterhaltsleistungen Dritter sind zu berücksichtigen.

 

36.1.3

Für die Glaubhaftmachung reicht es aus, dass der Auszubildende schriftlich versichert, dass seine Eltern den angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten.

 

36.1.4

Einkommen und Vermögen der auszubildenden Person unterhalb der Freibeträge bleiben bei der Prüfung, ob die Ausbildung gefährdet ist, außer Betracht.

Es ist anzunehmen, dass die Ausbildung gefährdet ist, wenn der von den Eltern oder Dritten geleistete Unterhaltsbetrag hinter dem angerechneten Einkommensbetrag um mehr als den in § 51 Abs. 4 genannten Betrag monatlich zurückbleibt.

 

36.1.5

Die Ausbildung ist nicht gefährdet, soweit das Einkommen des Ehegatten oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum nach Abzug der Freibeträge nach § 25 sein bereits angerechnetes Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums übersteigt (Auswirkung des Vorrangs der Unterhaltspflicht des Ehegatten oder des Lebenspartners). Das Einkommen ist nach § 21 zu ermitteln.

 

36.1.6

Die Ausbildung gilt als nicht gefährdet, wenn die auszubildende Person es aus tatsächlichen Gründen zu vertreten hat, dass die Zahlungen der Eltern sie nicht erreichen können, z.B. weil sie ihre Eltern nicht aufgefordert hat, Unterhalt zu leisten, oder andere für den Zahlungsverkehr notwendige Informationen unterlassen hat. Dies gilt nicht, wenn ihr die Adresse der Eltern/des Elternteils nicht bekannt ist.

 

36.1.7

Vorausleistung wird grundsätzlich vom Beginn des Monats an erbracht, in dem die auszubildende Person die nach Absatz 1 maßgeblichen Umstände mitgeteilt und einen Antrag auf Vorausleistung gestellt hat (Tz 36.1.3). Rückwirkend wird sie nur geleistet, wenn die auszubildende Person die Verweigerung von Unterhaltsleistungen innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Bescheides nach § 50 Abs. 1 mitteilt und vor Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Antrag auf Vorausleistung stellt. Zur Fristwahrung bedarf es nicht der Verwendung des Formblattes.

Bei einer Förderung unter Vorbehalt ist eine rückwirkende Erhöhung der Vorausleistung ausgeschlossen, soweit sich bei einer abschließenden Einkommensberechnung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums herausstellt, dass ein höheres Elterneinkommen anzurechnen gewesen wäre als ursprünglich angenommen.

 

36.1.8

Die Anhörung der Eltern kann schriftlich oder persönlich beim Amt durchgeführt werden. Die Aufforderung zur Anhörung ist zuzustellen. Bei der persönlichen Anhörung ist eine Niederschrift anzufertigen und von den Eltern zu unterzeichnen.

 

36.1.9

Im Anhörungsverfahren sind den Eltern

  • die Angaben der auszubildenden Person zum Vorausleistungsantrag zur Kenntnis zu geben,
  • die Folgen nach Tz 36.1.13 mitzuteilen,
  • die Rechtslage zu erläutern, insbesondere die Folgen des § 37,
  • im Fall mangelnder Mitwirkung gemäß § 47 die Konsequenzen aus § 58 zu verdeutlichen.
 

36.1.10

Die Ladung zur Anhörung ist kurzfristig zuzustellen.

 

36.1.11

Bei der Anhörung sind die Eltern erneut nachdrücklich auf die bestehende Rechtslage und die Folgen nach § 37 für den Fall der weiteren Verweigerung des Unterhaltsbetrages hinzuwei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge