OFD Chemnitz, Verfügung v. 10.11.2004, S0490-5/5-St24

Diese Verwaltungsanweisung ist ab 01.01.2010 nicht mehr anzuwenden.

Gemäß AEAO zu §§ 241 bis 248, Nr. 2 sind die für die Bundesfinanzverwaltung bekannt gegebenen Bestimmungen über Formen der Sicherheitsleistung in Verbrauchsteuer- und Zollverfahren (SiLDV; siehe Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung) – soweit sie die Formen der Sicherheitsleistung in Verbrauchsteuerverfahren betreffen – für den Bereich der Besitz- und Verkehrsteuern entsprechend anzuwenden.

Mehrere Absätze der SiLDV, die das Verfahren der allgemeinen Zulassung von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen als Steuerbürgen gem. § 244 Abs. 2 AO betreffen, wurden geändert. Die Änderungen betreffen das Zulassungsverfahren bei ausländischen Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen. Das beigefügte BMF-Schreiben vom 07.09.2004, welches über die Änderungen der SiLDV informiert, übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme.

 

Normenkette

§ 244 Abs. 2 AO;

AEAO zu § 241 bis

AEAO zu § 248, Nr. 2

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