OFD Erfurt, Verfügung v. 12.10.2004, S 7177 A - 08 - L 243

Mit BMF-Schreiben vom 31.7.2003 (BStBl 2003l S. 424) wurde u.a. bestimmt, dass danach auch Leistungen von Einzelkünstlern unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 20a UStG steuerfrei sein können und dass gleichermaßen die Veranstaltung von Theateraufführungen und Konzerten nach § 4 Nr. 20b UStG steuerfrei sein kann, wenn die Darbietungen von Einzelkünstlern erbracht werden.

Dirigenten, (Theater-)Regisseure und Intendanten fallen jedoch nicht unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 20a UStG.

Durch § 4 Nr. 20a UStG werden nur solche Leistungen im Bereich der darstellenden Künste befreit, die typischerweise in Auftritten gegenüber einem Publikum bestehen (Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre).

Dirigenten und Regisseure gestalten zwar in künstlerischer Hinsicht Konzerte oder Theateraufführungen ganz entscheidend mit, sind jedoch als Solisten nicht fähig, ihr Kunstwerk zu transportieren oder sich künstlerisch auszudrücken. Aus dem Umstand allein, dass ein Element für die Wirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, lässt sich nicht die Befreiung dieses Leistungselements herleiten.

Intendanten leiten Theaterbetriebe, Musik- oder Theaterfestivals und steuern diese Betriebe in organisatorischer, finanzieller und personalwirtschaftlicher Hinsicht. Demzufolge führen auch sie keine Leistungen der darstellenden Kunst aus.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 20a

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