(1) Der Betreiber der Schienenwege hat den Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben,[1] [Bis 17.06.2021: Betreibern eines Personenbahnhofs] unverzüglich alle Informationen bereitzustellen, die für die Unterrichtung von Kunden erforderlich sind.

 

(2) Eisenbahnverkehrsunternehmen haben in ihren Fahrplaninformationsmedien über Anschlussverbindungen aller Anbieter diskriminierungsfrei zu informieren.

 

(3) 1Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die Zugangsstellen zum Schienenpersonenverkehr betreiben, dürfen die jeweils vorhandenen Fahrgastinformationen nicht auf Züge einzelner Eisenbahnverkehrsunternehmen beschränken. 2Sie sind darüber hinaus zur Erstellung und zum Aushang gültiger gemeinsamer Fahrpläne mit den Zügen des öffentlichen Schienenpersonenverkehrs aller Eisenbahnverkehrsunternehmen verpflichtet, die ihnen die erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt haben.

 

(4) Die Verordnung (EU) 2021/ 782[2] [Bis 02.08.2023: Verordnung (EG) Nr. 1371/2007] bleibt unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts. Anzuwenden ab 18.06.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes an die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr sowie zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vom 26.07.2023. Anzuwenden ab 03.08.2023.

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