BMF, Schreiben v. 7.5.2010, III B 1 - Z 1601/06/0004
Passive Veredelung unter Inanspruchnahme von ATLAS-Ausfuhr
Seit dem 1.7.2009 sind Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in die passive Veredelung (vorübergehende Ausfuhr) mit den sicherheitsrelevanten ZK-DVO-Anhang 30A Daten elektronisch abzugeben. Dies kann mit dem IT-Verfahren ATLAS-Ausfuhr erfolgen. Mit dem ATLAS – Ausfuhr Release 2.0 zum 17.7.2010 erfolgen Änderungen, die bei der Abgabe der Zollanmeldung zu berücksichtigen sind.
In dem nachstehend abgedruckten Merkblatt werden einige Neuerungen aufgeführt und alte Regelungen klarstellt.
Auf Folgendes weise ich besonders hin:
In ATLAS-Ausfuhr müssen Anmeldungen zur passiven Veredelung im Anschreibeverfahren (A7) mit Hilfe der Bewilligung zugelassener Ausführer (ZA) abgegeben werden. Voraussetzung ist somit eine gültige Bewilligung ZA sowie eine gültige Bewilligung für das Anschreibeverfahren zur passiven Veredelung (A7). In den Bewilligungen sind gegenseitige Hinweise aufzunehmen, vgl. Erlass vom 7.11.2008, Dok.-Nr. 2008/0584461, veröffentlicht in VSF N 62 2008.
Die MRN (Movement Reference Number) des ABD (Ausfuhrbegleitdokument) ist auf dem INF 2 bzw. Vordruck 0791 zu vermerken.
INF 2 sind wie Vordrucke 0791 mit einer laufenden Nummer PV gemäß Z 2801 Absatz 35 zu registrieren. Das gilt auch bei Anmeldungen mit dem Verfahrenscode 22 (zur zollrechtlichen passiven Veredelung in Kombination mit einer wirtschaftlichen Veredelung für Textilerzeugnisse).
Ist vorgesehen, dass das Veredelungserzeugnis in Teilsendungen über mehrere andere Zollstellen als die Ausfuhrzollstelle in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt wird, kann der Ausführer die Ausstellung mehrerer INF 2 bzw. Vordrucke 0791 beantragen.
Hierfür wird für die Ausfuhrzollanmeldung zunächst ein INF 2 bzw. Vordruck 0791 ausgefertigt und die entsprechende Nummer im ABD vermerkt. Nach Erstellung des ABD ist die Teilung des Dokuments außerhalb von ATLAS vorzunehmen. Dabei werden je INF 2 bzw. je Vordruck 0791 eine neue Nummer PV vergeben. Bei der Teilung ist zu beachten, dass:
- die Gesamtmenge der ursprünglich ausgeführten Waren nicht überschritten wird,
- auf dem neuen Dokument ein Hinweis auf die ursprüngliche PV-Nummer erfolgt und
- das ursprüngliche INF 2 bzw. der Vordruck 0791 von der Zollstelle einbehalten wird.
Wird Standardaustausch zugelassen, ist das Beschauergebnis so genau festzuhalten, dass die Einhaltung der Äquivalenzkriterien (bei der Wiedereinfuhr) geprüft werden kann. Dies gilt sowohl für förmlich erteilte Bewilligungen durch das HZA als auch für die Bewilligung des Standardaustauschs bei einer Ausbesserung (vereinfacht erteilte Bewilligung).
Wurden Waren vor Bekanntgabe dieses Erlasses bei der vorübergehenden Ausfuhr fälschlicherweise mit Code 22 angemeldet und in die PV übergeführt und kann bei der Wiedereinfuhr keine Bewilligung des BAFA vorgelegt, jedoch nachgewiesen werden, dass die Waren im Drittland ausgebessert wurden, ist eine Abfertigung nicht allein aufgrund der fehlenden Bewilligung des BAFA abzulehnen.
Normenkette
ZK-DVO Art. 787
ZK-DVO Anhang § 30A