Landesamt für Steuern Niedersachsen, Verfuegung v. 28.08.2024, S 324-St 284-246/2023-3602/2023/S 0622-St 141-573/2023
Auf Grund des § 363 Abs. 2 Satz 3 AO ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Bei den niedersächsischen Finanzämtern anhängige und zulässige Einsprüche nach § 347 AO gegen Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge – Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 (Grundlagenbescheid) – und damit verbundene Einsprüche gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag – Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 (Folgebescheid) -, in denen die Einspruchsführerin/der Einspruchsführer (§ 359 AO) geltend macht, dass das Niedersächsische Grundsteuergesetz (NGrStG) nicht verfassungsgemäß sei, ruhen insoweit bis zur Rechtskraft des derzeit beim Niedersächsischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 anhängigen Klageverfahrens (Anordnungsruhe).
Die Anordnungsruhe umfasst nur diesen Teil der Einspruchsverfahren.
Betroffen davon sind Einsprüche gegen Bescheide für unbebaute und bebaute Grundstücke nach dem NGrStG (ohne land- und forstwirtschaftliches Vermögen).
Diese Verfügung gilt für bereits anhängige und auch für zukünftige Einsprüche, die mit der vorgenannten Begründung eingelegt wurden beziehungsweise werden.
Erläuterung:
Bei dem für die Grundsteuer zuständigen 1. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts ist ein Klageverfahren anhängig, das die Frage der Verfassungsmäßigkeit des NGrStG zum Gegenstand hat. Es wird unter dem Aktenzeichen 1 K 38/24 geführt. Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein Musterverfahren.
Das NGrStG entstand vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. April 2018 (Az. 1 BvL 11/14 u. a.). Darin verpflichtete das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber, bis Ende 2019 eine Neuregelung der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer zu schaffen.
Der Bundesgesetzgeber kam dieser Verpflichtung nach und fügte dazu in das Bewertungsgesetz den Siebten Abschnitt des Zweiten Teils ein. Außerdem führte der Bundesgesetzgeber im Grundgesetz mit einer Öffnungsklausel für die Länder die Möglichkeit ein, eigene Grundsteuergesetze zu erlassen. Niedersachsen hat von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und sich in dem NGrStG für das sog. "Flächen-Lage-Modell" entschieden. Grundlage für die Grundsteueräquivalenzbeträge der Grundstücke sind die Flächen des Grund und Bodens und des Gebäudes multipliziert mit einer Äquivalenzzahl (bestimmter Zahlenwert je Quadratmeter Fläche) und einem Lage-Faktor (Zu- oder Abschlag für die Lage des Grundstücks) für das jeweilige Grundstück.
Zu der Frage, ob das NGrStG verfassungsgemäß ist, sind bei den niedersächsischen Finanzämtern vermehrt Einsprüche anhängig, deren abschließende Erledigung in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Durch die Anordnungsruhe wird über diese Einsprüche durch die niedersächsischen Finanzämter solange nicht entschieden, bis die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts zu dem Aktenzeichen 1 K 38/24 rechtskräftig geworden ist. Dies schließt ein sich gegebenenfalls anschließendes Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof ein.
Die Anordnungsruhe ist damit eine Verfahrensvereinfachung für die Einspruchsführerinnen und Einspruchsführer sowie die Finanzämter. Eine inhaltliche Entscheidung wird mit der Anordnungsruhe nicht getroffen.
Durch die Anordnungsruhe wird ein davon umfasstes Einspruchsverfahren nur fortgesetzt, wenn die Einspruchsführerin/der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies der Einspruchsführerin/dem Einspruchsführer mitteilt (§ 363 Absatz 2 Satz 4 AO).
Einsprüche, die nur gegen Bescheide über den Grundsteuermessbetrag - Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 (Folgebescheid) – eingelegt wurden beziehungsweise noch eingelegt werden, ohne dass damit zugleich Einspruch gegen den Grundlagenbescheid eingelegt wurde beziehungsweise wird, sind von der obigen Anordnung nicht umfasst. Denn Entscheidungen in einem Folgebescheid, die auf einem Grundlagenbescheid beruhen, hier: der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022, können nur durch Anfechtung dieses Grundlagenbescheides angegriffen werden.
Normenkette
AO
AO § 363 Abs. 2 Satz 3
AO § 347
AO § 359