Zusammenfassung
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist eine Rente, die seit 1.7.2014 für Jahrgänge bis 1952 nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden kann. Für nach 1952 Geborene wird die Altersgrenze jahrgangsweise schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Versicherte, die z. B. im März 1960 geboren wurden, können die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bei Erfüllen der Anspruchsvoraussetzungen frühestens nach Vollendung des 64. Lebensjahres und 4 Monaten in Anspruch nehmen, also ab 1.8.2024.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist in § 33 Abs. 1 und 2 Nr. 3a SGB VI i. V. m. § 38 SGB VI (ab 65 Jahre) und § 236b SGB VI (ab 63 Jahre, schrittweise Anhebung auf 65 Jahre) geregelt.
Nach den Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) v. 17.8.2017/28.6.2018 (BSG, Urteil v. 17.8.2017, B 5 R 8/16 R, BSG, Urteil v. 17.8.2017, B 5 R 16/16 R, BSG, Urteil v. 28.6.2018, B 5 R 25/17 R) ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn von der Anrechnung auf die 45-jährige Wartezeit ausgenommen sind und eine Ausnahme nur dann gegeben ist, wenn die Arbeitslosigkeit infolge Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers eintritt. Eine betriebsbedingte Kündigung mit anschließender Arbeitslosigkeit stellt keine Ausnahme im vorgenannten Sinne dar (BSG, Urteil v. 12.3.2019, B 13 R 5/17 R). Das BSG hat in seinem Urteil v. 12.3.2019 (BSG, Urteil v. 12.3.2019, B 13 R 19/17 R) entschieden, dass Arbeitslosigkeitszeiten nach der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft nicht bei der Wartezeit für eine abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte anzurechnen sind, sofern diese in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn liegen (BSG, Urteil v. 20.5.2020, B 13 R 23/18 R). Etwas anderes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des früheren Arbeitgebers steht, d. h. dann werden Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn bei der 45-jährigen Wartezeit mitgezählt (BSG, Urteil v. 21.10.2021, B 5 R 11/20 R).
1 Anspruchsvoraussetzungen
1.1 Rente ab dem 65. Lebensjahr
Versicherte haben Anspruch auf eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte, wenn sie
- das 65. Lebensjahr vollendet haben und
- die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen.
Wer diese Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, kann die Rente ohne Rentenabschlag beziehen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente mit Rentenabschlägen vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist nicht möglich, selbst dann nicht, wenn die 45-jährige Wartezeit früher erfüllt ist.
Keine Hinzuverdienstgrenzen mehr seit dem Jahr 2023
Seit dem 1.1.2023 kann eine vorgezogene Altersrente und damit auch die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Beachtung von Hinzuverdienstbeschränkungen in Anspruch genommen werden.
1.2 Rente ab dem 63. Lebensjahr
Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde die Altersgrenze von 65 Jahren für Versicherte, die vor 1964 geboren sind, vorverlegt. Wer vor 1953 geboren ist, kann diese Rente abschlagsfrei bereits mit 63 Jahren in Anspruch nehmen, sofern der Rentenbeginn ab dem 1.7.2014 liegt. Diese Altersgrenze wird dann für die von 1953 bis 1963 Geborenen in 2-Monatsschritten wieder auf das 65. Lebensjahr angehoben.
2 Personenkreis
Diese Altersrente ist einem nur eingeschränkten Personenkreis zugänglich. Da auf die Wartezeit von 45 Jahren keine Anrechnungszeiten für einen Schul-, Fachschul- und Hochschulbesuch angerechnet werden, ist z. B. nahezu jeder Akademiker oder Absolvent einer längeren Fachschulausbildung von dieser Altersrente ausgeschlossen.
Bezug von Arbeitslosengeld/Arbeitslosengeld II/Bürgergeld/Zahlung freiwilliger Beiträge
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe/Arbeitslosengeld II/Bürgergeld werden nicht auf die erforderliche Wartezeit angerechnet. Dies gilt auch für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, wenn die Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vor dem Rentenbeginn liegt. Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten 2 Jahren sind aber dann auf die 45-jährige Wartezeit anzurechnen, wenn die Arbeitslosigkeit durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde.
Freiwillige Beiträge werden nur dann für die Wartezeit von 45 Jahren berücksichtigt, wenn auch für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden – mit Ausnahme von freiwilligen Beiträgen in den letzten 2 Jahre vor Rentenbeginn, wenn im gleichen Zeitraum eine Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit liegt.
Sammeln weiterer Wartezeitmonate
Sollten Zeiten der Arbeitslosigkeit in den letzten 2 Jahren vorliegen, die nicht auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet werden, lohnt es sich ggf., eine geringfügig entlohne ...