1 Sozialversicherungspflicht
Arbeitnehmer in Altersteilzeit werden versicherungsrechtlich wie alle anderen Arbeitnehmer beurteilt. Eine Besonderheit gilt bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit. Hier wird neben dem Aufstockungsbetrag eine kontinuierliche Zahlung des Arbeitsentgelts vorausgesetzt. Das bedeutet, das Arbeitsentgelt muss auf den gesamten Zeitraum, für den Altersteilzeit vereinbart worden ist, verteilt werden.
1.1 Fortbestehen der Beschäftigung
Während der Freistellung von der Arbeit besteht nur dann eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt weiter, wenn für diese Zeit Arbeitsentgelt fällig wird. Das Arbeitsentgelt kann mit einer vor oder nach der Freistellung erbrachten Arbeitsleistung erzielt worden sein (Wertguthaben). Bei einer kontinuierlichen Verteilung der Arbeitszeit liegt während des Gesamtzeitraums ein Beschäftigungsverhältnis vor.
1.2 Folgen einer Arbeitsunfähigkeit
Bei Zeiten längerer Arbeitsunfähigkeit in der Arbeitsphase wird nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums keine Arbeitsleistung mehr erbracht, durch die für die Freistellungsphase Wertguthaben erzielt werden kann. Eine vorzeitige Beendigung des Versicherungsschutzes in der Freistellungsphase kann in diesen Fällen verhindert werden. Dazu ist die vorgesehene Freistellungsphase zu verkürzen, indem die Hälfte der in der Arbeitsphase ausgefallenen Zeit nachgearbeitet wird. Alternativ vermehrt der Arbeitgeber das Wertguthaben in der Höhe, in der infolge der Arbeitsunfähigkeit Wertguthaben nicht angespart werden konnte. Dies muss jedoch vor Eintritt der Freistellungsphase erfolgen.
2 Krankenversicherung
Für die Dauer der Altersteilzeit besteht grundsätzlich Krankenversicherungspflicht.
2.1 Jahresarbeitsentgeltgrenze
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind und deren Arbeitsentgelt aufgrund der Altersteilzeit unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt, werden von dem Tag an, von dem an sie Altersteilzeit leisten, wieder krankenversicherungspflichtig. Dies gilt sowohl bei kontinuierlicher als auch bei diskontinuierlicher Verteilung der Arbeitszeit. Bei Sonderzuwendungen gilt: Entfällt der Anspruch auf Sonderzuwendungen (z. B. bei Eintritt in die Freistellungsphase), ist eine neue krankenversicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
2.2 Altersgrenze 55. Lebensjahr
Besonderheiten sind zu beachten bei Altersteilzeitarbeitnehmern, die nach der Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden. Sie bleiben trotz der im Grunde eintretenden Versicherungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin versicherungsfrei.
Versicherung der "Nichtversicherten"
Die o. g. Versicherungsfreiheit wegen Vollendung des 55. Lebensjahres gilt nicht für Personen, die durch die Regelungen für die Nichtversicherten versicherungspflichtig zur Krankenversicherung werden.
3 Renten-/Arbeitslosen-/Pflegeversicherung
Für die Dauer der vereinbarten Altersteilzeit besteht grundsätzlich Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht. Die Ausführungen zum Fortbestehen der Beschäftigung gelten auch für die Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Die Beurteilung zur Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung folgt wie bei allen Arbeitnehmern den Ergebnissen zur Krankenversicherung.
4 Beitragsberechnung
Das während der Altersteilzeit jeweils fällige Arbeitsentgelt ist grundsätzlich beitragspflichtig. Bei Arbeitnehmern, die Aufstockungsbeträge erhalten, gilt auch mindestens ein Betrag in Höhe von 80 % des Regelarbeitsentgelts – begrenzt auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung und dem Regelarbeitsentgelt – zusätzlich als beitragspflichtige Einnahme.
4.1 Arbeits-/Freistellungsphase
Für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das für die Altersteilzeit jeweils fällige Arbeitsentgelt maßgebend. Für die Krankenversicherung ist in der Arbeitsphase der bundeseinheitliche allgemeine Beitragssatz i. H. v. 14,6 % und in der Freistellungsphase (im Blockmodell) grundsätzlich der bundeseinheitliche ermäßigte Beitragssatz i. H. v. 14,0 % maßgebend. Für die Freistellungsphase gilt dies allerdings nur dann, wenn nach dem Ende der Altersteilzeit die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung nicht beabsichtigt ist. Dies deshalb, weil nur in diesen Fällen ein späterer Anspruch auf Krankengeld faktisch ausgeschlossen ist.
4.2 Beschäftigung nach Freistellungsphase
In Freistellungsphasen, die kein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zur Folge haben (diskontinuierliche Altersteilzeit), gilt auch während der Freistellungsphase der allgemeine Beitragssatz i. H. v. 14,6 %. Auch in Fällen, in denen sich bei Altersteilzeit Arbeitsphase und Freistellungsphase häufig ablösen, ist weiterhin der allgemeine Beitragssatz maßgebend.
4.3 Beitragszuschuss an privat/freiwillig Versicherte
Arbeitnehmer in Altersteilzeit, die weiterhin versicherungsfrei und freiwillig oder privat krankenversichert bleiben, erhalten vom Arbeitgeber auch weiterhin den A...