OFD Frankfurt, Verfügung v. 25.3.2010, S 7170 A - 83 - St 112
Patienten mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung werden oftmals besonders aufwändig ambulant versorgt (= spezialisierte ambulante Palliativversorgung)
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat mitgeteilt, dass Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b SGB V und die ambulanten Hospizleistungen nach § 39a Abs. 2 SGB V in ihrer Zielsetzung vergleichbar sind. Während bei den ambulanten Hospizleistungen nach § 39a Abs. 2 SGB V die Sterbebegleitung im Vordergrund stehen, haben die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b SGB V ihren Schwerpunkt im medizinischen und pflegerischen Bereich. Die Möglichkeit der Leistungserbringung ggf. auch in stationären Hospizen oder stationären Pflegeeinrichtungen ändert jedoch nichts daran, dass es sich um ambulante Leistungen handelt.
Nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG sind Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich Hospizleistungen steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden, oder alternativ nach Satz 2 Doppelbuchst. gg von Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 SGB V geschlossen wurden. Stationäre Hospizleistungen sind somit in ihrer Gesamtheit von der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG erfasst; eine getrennte Beurteilung der einzelnen Leistungsbestandteile wie z.B. Pflege, Betreuung oder ärztliche Versorgung erfolgt insoweit nicht. Gemäß BMF-Schreiben vom 26.6.2009, BStBl 2009 I S. 756, Rz. 58, sind Hospizleistungen – wenn sie ambulant von Krankenschwestern oder vergleichbarem medizinischen Fachpersonal erbracht werden – vgl. § 39a Abs. 2 SGB V – nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfrei.
Angesichts der dargestellten Vergleichbarkeit sind die Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung nach § 37b SGB V ebenfalls nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei, wenn sie unter der fachlichen Verantwortung von Ärzten, Krankenschwestern oder anderen vergleichbar qualifizierten medizinischen Fachkräften erbracht werden.
Die Koordinierungsleistungen eines Palliativ-Care-Teams stellen unselbstständige Nebenleistungen zur Heilbehandlungsleistung dar.
Die o.g. Regelung wird im Rahmen des Abschnitts 91 Abs. 22 der Umsatzsteuerrichtlinien 2011 Berücksichtigung finden.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 14