Eine Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass ein Beamter handelt, während Art. 34 Satz 1 GG lediglich fordert, dass jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amts tätig wird (haftungsrechtlicher Beamtenbegriff). Bei der Amtshaftung gilt dieser weite haftungsrechtliche Beamtenbegriff. Jede Person, die von der zuständigen Stelle mit der Ausübung eines öffentlichen Amts betraut worden ist, ist Beamter i. S. d. § 839 Abs. 1 BGB. Entscheidend ist, dass öffentlich-rechtlich gehandelt wurde, z. B. durch den Erlass von Verwaltungsakten oder den Einsatz von Befehls- oder Zwangsgewalt. Der Kreis der Beamten im haftungsrechtlichen Sinne ist nicht auf den Verwaltungsvollzug als Kernbereich exekutivischer Handlungen begrenzt. Auf den Rechtsstatus des Handelnden sowie die Art und Dauer des Anstellungsverhältnisses kommt es nicht an. Unter "Amt" ist nicht ein bestimmter, dem Handelnden übertragener Status (Beamtenstatus, Minister- oder Abgeordnetenamt, andere öffentliche Ämter), sondern eine Funktion zu verstehen.
Teilweise wird statt des Begriffs Beamter die Bezeichnung Amtsträger oder Amtswalter verwendet. Sowohl Amtsträger als auch Amtswalter fallen unter den Beamtenbegriff im amtshaftungsrechtlichen Sinne.
Unter den haftungsrechtlichen Beamtenbegriff bzw. den Begriff des Amtsträgers fallen:
- Beamte im statusrechtlichen (staatsrechtlichen) Sinne, die nach geltenden Beamtengesetzen rechtswirksam zu Beamten ernannt wurden und damit in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen,
- Personen in sonstigen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen (z. B. Soldaten, Richter),
- Personen in privatrechtlichen Dienstverhältnissen zu einem Hoheitsträger (Arbeiter und Angestellte des öffentlichen Diensts),
- Personen in öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen (Minister, Abgeordnete),
- Beliehene, d. h. (juristische) Personen des Privatrechts, denen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmte hoheitliche Aufgaben und Befugnisse zur selbstständigen Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen wurden, sodass sie im Rahmen ihrer Beleihung Hoheitsgewalt ausüben (z. B. TÜV-Sachverständige, Postzustellungsdienstleister bei der Ausführung von Postzustellungsaufträgen, Amtsärzte, Bezirksschornsteinfegermeister bei bestimmten hoheitlichen Tätigkeiten),
- Verwaltungshelfer, d. h. natürliche Personen, die ohne förmlichen Beleihungsakt in weisungsabhängiger, unselbstständiger Position den Hoheitsträger unterstützen und ab und zu anfallende Hilfsfunktionen erfüllen (z. B. Schülerlotsen, Eltern, die einen Schulausflug begleiten),
- private Unternehmer, wenn die Behörde einen so starken Einfluss hat, dass der Unternehmer nur als Werkzeug oder Erfüllungsgehilfe der Behörde bei Aufgabenerledigung anzusehen ist.
Für das Steuerrecht kann auf die Legaldefinition des Amtsträgers in § 7 AO zurückgegriffen werden. Danach ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. StGB) ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen öffentlichen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Art. 34 Satz 1 GG leitet die Haftung nur dann auf den Staat über, wenn der Beamte in Ausübung einer hoheitlichen Tätigkeit, d. h. eines öffentlichen Amts, gehandelt hat. Die Pflichtverletzung muss dabei in einem inneren Funktionszusammenhang mit der Amtsausübung stehen. Die schadensverursachende Handlung darf nicht nur bei Gelegenheit einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit erfolgt sein. Der notwendige Zusammenhang zwischen Verhalten und Schädigung ist bei hoheitlichem Verhalten des Amtsträgers regelmäßig gegeben, auch wenn er dabei seine konkreten Zuständigkeiten überschreitet. Die haftungsrechtliche Zuordnung zum Staat endet erst, wenn das fragliche Verhalten dem Aufgabengebiet des Amtsträgers völlig wesensfremd ist oder vollkommen außerhalb des Kompetenzbereichs des betreffenden Verwaltungsträgers liegt.
Hat der Amtsträger innerhalb des privatrechtlichen Geschäftskreises des öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gehandelt (z. B. beim Abschluss eines Kaufvertrags), haftet der Staat für unerlaubte Handlungen des Beamten nach §§ 89, 30, 31, 831 BGB und der Beamte neben dem Staat persönlich. Das erwerbswirtschaftliche Handeln des Staates ist kein amtliches Handeln i. S. d. § 839 BGB. Der Staat kann sich aber nicht durch eine Flucht ins Privatrecht der Haftung entziehen.
Tritt eine Behörde nach außen in Erscheinung, kann regelmäßig von einem Handeln des Amtsträgers in Ausübung eines öffentlichen Amts ausgegangen werden. Bei der Tätigkeit eines Finanzbeamten ist damit i. d. R. die Ausübung hoheitlicher Gewalt anzunehmen. Typische Beispiele für die Ausübung eines öffentlichen Amts im Bereich der Finanzverwaltung (Eingriffsverwaltung) sind die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung von Steuer...