Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Düsseldorf, Urteil v. 22.12.2021, 7 K 101/18 K,G,F
Verfahren beim BFH: I R 11/22
Das FG Düsseldorf kommt zum gegenteiligen Ergebnis und sieht in der Einlage zur anschließenden Tilgung von Gesellschafterverbindlichkeiten einen Gestaltungsmissbrauch, der steuerlich nicht zu berücksichtigen ist (FG Düsseldorf, Urteil v. 22.12.2021, 7 K 101/18 K,G,F). Vielmehr geht das FG Düsseldorf von einem Forderungsverzicht des Alleingesellschafters aus.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... Anerkennung der Einlage zur Rückzahlung von Gesellschafterverbindlichkeiten |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
In dem Jahresabschluss der Steuerpflichtigen, X Kapitalgesellschaft, wurde zum xx.xx.xxxx ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von xxxxxxx EUR ausgewiesen. Die Steuerpflichtige unterhielt zu diesem Zeitpunkt bereits keinen aktiven Geschäftsbetrieb mehr.
Der Fehlbetrag bestand im Wesentlichen aus über ein Cash-Pooling-Verfahren des XY Konzerns, dem die Steuerpflichtige angehört, bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der Alleingesellschafterin der Steuerpflichtigen, der Y Kapitalgesellschaft. Zur Abwendung der bilanziellen Überschuldung durch diese Verbindlichkeiten wurden bereits mehrfach Rangrücktrittserklärungen durch die Alleingesellschafterin abgegeben.
Im Folgejahr, konkret am xx.xx.xxxx, erklärte sich die Alleingesellschafterin bereit, an die Steuerpflichtige eine Einlage in Höhe von xxxxxxx EUR zu leisten. Mit dieser Einlage wurden die Verbindlichkeiten gegenüber der Alleingesellschafterin zurückgeführt.
Das gewählte Vorgehen ist steuerlich anzuerkennen und keineswegs nach § 42 AO zu negieren. Zu beachten ist, dass es dem Gesellschafter frei steht, ob er den Weg der Eigenkapitalfinanzierung seiner Beteiligung geht. Das Ersetzen von Fremdkapital durch Eigenkapital ist durch die gefestigte Rechtsprechung ausdrücklich als von der Finanzierungsfreiheit des Gesellschafters gedeckt anerkannt. Es somit steuerlich anzuerkennen, dass der Gesellschafter nicht den Weg eines Forderungsverzichts, sondern der Eigenkapitalausstattung als angemessene Sanierungsmaßnahme gegangen ist. Ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten ist darin nicht zu erkennen, da dem Gesellschafter beide Wege offen stehen.
Auch die Darlehensbegleichung durch die Einlage stellt keine unangemessene Gestaltung dar, da hierdurch wirtschaftliche Vorteile eingetreten sind. Durch die Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeit hat sich das Bilanzbild der Steuerpflichtigen verbessert. Die Eigenkapitalquote ist gestiegen, der Verschuldungsgrad gesunken und damit die Bonität erheblich erhöht worden.
Auch ist in der gewählten Vorgehensweise kein Umweg einer rechtlichen Gestaltung zu erkennen. Vielmehr handelt es sich im Vergleich zu einem Forderungsverzicht um den einfacheren Weg, da damit sogleich eine Verbesserung des Bilanzbilds erreicht worden ist. Im Falle eines Forderungsverzichts wäre hingegen zunächst die Erklärung eines Forderungsverzichts und sodann eine Kapitalerhöhung erforderlich gewesen.
Somit ist die gewählte Vorgehensweise nicht nach § 42 AO zu negieren und nicht stattdessen von einem Forderungsverzicht auszugehen. Eine Gewinnerhöhung infolge eines Forderungsverzichts ist somit nicht zu berücksichtigen.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass der Gewinn nicht um eine aus einem etwaigen Forderungsverzicht resultierenden Betrag zu erhöhen ist. Vielmehr ist der erklärungsgemäß ausgewiesene Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 11/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen