Kurzbeschreibung
Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.
Vorbemerkung
Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.
Vorinstanz: FG Nürnberg, Urteil v. 19.7.2022, 1 K 1489/20
Verfahren beim BFH: I R 36/22
Das FG Nürnberg führt hingegen aus, dass sich aus ständiger BFH-Rechtsprechung (zuletzt BFH, Urteil v. 12.10.2010, I B 70/10), eine Umsatztantieme nur im Ausnahmefall der Gründungs- oder Aufbauphase steuerlich anzuerkennen sei (FG Nürnberg, Urteil v. 19.7.2022, 1 K 1489/20). Dies gelte auch für einen Mindestgesellschafter, so dass im Streitfall die Umsatztantieme als verdeckte Gewinnausschüttung zu korrigieren sei.
Einspruch
Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s sowie Adresse des/der Steuerzahler/s |
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An das Finanzamt ... Straße, Nr. ggf. Postfach Postleitzahl, Ort |
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Ort, Datum |
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Steuernummer: |
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Bescheid über Körperschaftsteuer für …. vom .......... Anerkennung einer Umsatztantieme für Minderheitsaktionär |
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Einspruch |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.
Begründung:
An der Steuerpflichtigen, der A AG, ist K als Minderheitsaktionär zu xx % beteiligt. Geschäftszweck der Steuerpflichtigen ist die Verwaltung und Verwertung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb und die Veräußerung von Grundbesitz. Zudem ist K alleinvertretungsberechtigter Vorstand der Steuerpflichtigen.
K erhielt neben einem Fixgehalt und einer Gewinntantieme im Streitjahr auch eine Umsatztantieme in Höhe von x % aus dem jeweiligen Verkaufsumsatz aus Immobilienverkäufen. Im Streitjahr erhielt K eine Umsatztantieme von xxxxxx EUR. Diese ist als Betriebsausgabe anzuerkennen und nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Denn die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung scheitert bereits dem Grunde nach daran, dass eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis nicht gegeben ist. Der Vorstand einer AG unterliegt anders als der Geschäftsführer einer GmbH nicht den Weisungen der Aktionäre. Damit konnte K, zumal er nur Minderheitsaktionär ist, nicht in seiner Gesellschafterfunktion Einfluss auf die Vergütung nehmen. Die Regelung der Vergütung erfolgte durch den Aufsichtsrat, auf den K keinen Einfluss hatte. Zudem ist zu beachten, dass zwischen dem K als Minderheitsaktionär und den weiteren Aktionären Interessensgegensätze bestehen, sollten die Aktionäre doch faktisch Einfluss auf die Vergütung genommen haben, so dass auch deshalb eine Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis zu verneinen ist.
Der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung steht darüber hinaus entgegen, dass die Gesamtausstattung der Vergütung des K nicht unangemessen ist. Aus einem äußeren Betriebsvergleich ergibt sich, dass im Vergleich zu anderen Immobiliengesellschaften K ein eher geringes Gehalt bezogen hat. Auch ist es im Immobiliensektor fremdüblich, dass umsatzabhängige Provisionen gezahlt werden. Schließlich liegt auch keine Gewinnabsaugung vor, die ggf. zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung führen könnte.
Ich beantrage deshalb, den angefochtenen Bescheid dahingehend zu ändern, dass die Umsatztantieme nicht als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet und somit weiterhin als Betriebsausgabe anerkannt wird. Damit ist ein Gewinn von xxxxxx EUR der Besteuerung zugrunde zu legen.
Beim BFH ist wegen dieser Rechtsfrage ein Verfahren unter dem Aktenzeichen I R 36/22 anhängig.
Unter Bezugnahme auf das vorgenannte Verfahren beantrage ich zudem, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig ergangen.
Mit freundlichen Grüßen