2.3.1 Verfahrensablauf und Anerkennungsbescheid
Wenn der Antrag auf Anerkennung eingereicht wurde, bestätigt die zuständige IHK den Eingang des Antrags innerhalb eines Monats und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen nach. Sind die Unterlagen vollständig, ist das Verfahren grundsätzlich binnen 3 Monaten abzuschließen.
Bei der Gleichwertigkeitsprüfung prüft die IHK zunächst, ob insbesondere bezüglich Inhalt und Dauer wesentliche Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der festgelegten deutschen Referenzqualifikation bestehen. Wenn solche Unterschiede bestehen, wird geprüft, ob einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise vorliegen, mit denen die Unterschiede ausgeglichen werden können.
Verfahrensergebnis/Anerkennungsbescheid
Die Anerkennungsstellen dokumentieren das Ergebnis des Verfahrens in einem Anerkennungsbescheid. Der Anerkennungsbescheid ist das Abschlussdokument des Anerkennungsverfahrens. Er zeigt das Ergebnis der sogenannten Gleichwertigkeitsprüfung auf und bescheinigt dem Antragssteller, wie groß die Übereinstimmung seiner ausländischen Qualifikation mit dem deutschen Referenzberuf ist (in deutscher Sprache).
Der Bescheid legt dar, wann und wo der Antragsteller seinen Berufsabschluss erworben hat. Er führt einschlägige Berufserfahrungen und zusätzliche Qualifikationsnachweise auf. Wenn es relevante Unterschiede zwischen dem ausländischen Berufsabschluss und dem deutschen Referenzberuf gibt, werden diese detailliert aufgelistet.
Folgende Ergebnisse sind möglich:
- Die ausländische Berufsqualifikation ist mit der deutschen Referenzqualifikation gleichwertig,
- die ausländische Berufsqualifikation ist mit der deutschen Referenzqualifikation teilweise gleichwertig,
- zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Referenzqualifikation besteht keine Gleichwertigkeit (dies kann jedoch mit einer Beratung vor Antragsstellung ausgeschlossen werden).
Eine vollständige Gleichwertigkeit liegt vor, wenn keine wesentlichen Unterschiede zwischen der ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Referenzqualifikation festgestellt werden.
Wenn wesentliche Unterschiede bestehen, aber auch vergleichbare Qualifikationsinhalte vorhanden sind, liegt eine teilweise Gleichwertigkeit vor. In diesen Fällen werden im Bescheid sowohl die vorhandenen Qualifikationen als auch die wesentlichen Unterschiede zum deutschen Referenzberuf aufgeführt. Damit können sich Antragsteller gezielt qualifizieren, um später eventuell eine vollständige Gleichwertigkeit zu erlangen. Auch mit dem Bescheid über die teilweise Gleichwertigkeit können Fachkräfte in Bereichen eingesetzt werden, für die sie qualifiziert sind. In diesem Fall können Arbeitgeber selbst entscheiden, ob die vorhandenen Qualifikationen für die verfügbare Stelle ausreichend sind.
In dualen Ausbildungsberufen ist die Berufsausübung nicht von der vollen Gleichwertigkeit abhängig.
Bescheid von Fachinformatiker aus Ägypten
Der folgende Beispielbescheid stammt von einer Fachkraft, die in Ägypten eine Ausbildung zum Fachinformatiker absolviert hat und bereits über erste einschlägige Berufserfahrung verfügt. Die IHK FOSA (zuständige Stelle) bescheinigte der Fachkraft die volle Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung mit dem deutschen Referenzberuf.
- Angaben zur Antragsnummer sowie Kontaktinformationen der IHK FOSA für eventuelle Rückfragen
- Das Endergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung
- Grundlegende Angaben zum Anerkennungsverfahren: Ausbildungsland sowie Einbeziehung einschlägiger Berufserfahrung und ggf. weitere Befähigungsnachweise
- Der deutsche Referenzberuf in der Zuständigkeit der IHK FOSA, mit dem der ausländische Ausbildungsabschluss verglichen wird
- Informationen zu Dauer, Form und relevanten Inhalten der ausländischen Ausbildung
- Angabe zum Umfang einschlägiger Berufserfahrung, ggf. Auflistung weiterer Befähigungsnachweise
- Informationen des Vergleichs der ausländischen Ausbildung mit dem aktuellen deutschen Referenzberuf – ggf. auch Informationen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede durch einschlägige Berufserfahrung sowie weitere Befähigungsnachweise
- Das Endergebnis des Anerkennungsverfahrens
Bescheid von Maler/Tapezierer aus Polen
In diesem Beispielbescheid geht es um eine Fachkraft, die in Polen eine Ausbildung zum Maler/Tapezierer absolviert hat und bereits über mehrjährige Berufserfahrung verfügt. Da sie mit den eingereichten Unterlagen nicht die volle Gleichwertigkeit ihres Abschlusses mit dem deutschen Referenzberuf belegen konnte, wurde zunächst eine teilweise Gleichwertigkeit beschieden. Im Rahmen eines Fachgesprächs mit einem Sachverständigen konnte die Fachkraft anschließend die volle Gleichwertigkeit ihrer Qualifikation mit dem deutschen Berufsbild unter Beweis stellen.
- Im ersten Teil des Anerkennungsbescheids finden sich Kontaktdaten der zuständigen Stelle. Hier werden auch eventuelle Rückfragen gerne und kompetent beantwortet
- Unter diesem Punkt steht, mit welchem deutschen Beruf der Vergleich durchgeführt wurde
- Hier wird das Ergeb...