OFD Frankfurt, Verfügung v. 6.11.2003, S 2223 A - 22 - St II 2.06
Bei Sachspenden muss aus der Zuwendungsbestätigung der Wert und die genaue Bezeichnung der gespendeten Sache i.S. des § 10b Abs. 3 EStG ersichtlich sein (BFH-Urteil vom 22.10.1971, BStBl 1972 II S. 55; H 111 – Gebrauchte Kleidung als Sachspende – Abziehbarkeit und Wertermittlung – EStH 2002).
Werden mehrere Gegenstände zugewendet, muss der Aussteller der Zuwendungsbestätigung die Gegenstände einzeln auf ihren Wert untersuchen, denn nach § 10b Abs. 3 Satz 3 EStG ist die Höhe der Zuwendung mit dem gemeinen Wert, d.h. dem Einzelveräußerungspreis (§ 9 Abs. 2 BewG) anzusetzen. Zu diesem Zweck ist der Marktwert jedes einzelnen Gegenstands zu ermitteln (BFH-Urteil vom 23.5.1989, BStBl 1989 II S. 879) und in der Zuwendungsbestätigung auszuweisen, sofern jedes einzelne Wirtschaftsgut einen Wert beinhaltet und es sich nicht um Massenware handelt.
Nicht zulässig ist eine unabhängig vom Alter und Neuwert durchgeführte Gruppenbewertung (Pauschalbewertung) der zugewendeten Gegenstände; eine Bewertung anhand von Preisgruppen reicht nicht aus (BFH-Urteil vom 23.5.1989, a.a.O.).
Beispiel:
Ein Universitätsprofessor spendet seine Fachbüchersammlung an eine Universität. Seines Erachtens hat diese Zuwendung einen Wert von ca. 40.000 EUR.
Die Universität hat nun zwei Möglichkeiten für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen:
- Sie stellt für jedes einzelne Buch eine Zuwendungsbestätigung aus.
- Sie stellt eine Sammelzuwendungsbestätigung aus; dieser muss dann aber eine Anlage beigefügt sein, aus welcher der Titel und die Bewertung jedes einzelnen Buchs ersichtlich ist.
Eine Sammelzuwendungsbestätigung ohne eine detaillierte Auflistung und ohne Bewertung der einzelnen zugewendeten Gegenstände kann nicht anerkannt werden.
Wurde die Sachspende aus dem Privatvermögen des Zuwendenden getätigt, so hat der Zuwendungsempfänger anzugeben, welche Unterlagen er zur Ermittlung des angesetzten Werts herangezogen hat. In Betracht kommt in diesem Zusammenhang z.B. ein Gutachten über den aktuellen Kaufpreis unter Berücksichtigung einer Absetzung für Abnutzung. Diese Unterlagen hat der Zuwendungsempfänger zusammen mit der Zuwendungsbestätigung in seine Buchführung aufzunehmen.
Stammt die Sachzuwendung nach den Angaben des Zuwendenden aus dessen Betriebsvermögen, so ist sie mit dem Entnahmewert anzusetzen; dies ist grundsätzlich der Teilwert. Wird ein Wirtschaftsgut jedoch unmittelbar nach der Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke gespendet, kann die Entnahme auch mit dem Buchwert angesetzt werden (sog. Buchwertprivileg, § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG). In diesem Fall muss der Zuwendungsempfänger zur Wertermittlung keine zusätzlichen Unterlagen in seine Buchführung aufnehmen, ebenso sind Angaben über die Unterlagen, die zur Wertermittlung gedient haben, nicht erforderlich.
Sind die zur steuerlichen Berücksichtigung einer Spende erforderlichen Angaben in der Zuwendungsbestätigung nicht enthalten, so ist eine nachträgliche Bescheinigung der fehlenden Angaben in einem formlosen Schreiben nicht ausreichend. Ein Abzug als Spende wäre nur möglich, wenn der Stpfl. eine geänderte und hinreichend aufgeschlüsselte Zuwendungsbestätigung nachreicht. Anderenfalls hat der Stpfl. den Nachteil der Nichterweislichkeit des gemeinen Werts der Spende zu tragen (BFH-Urteil vom 23.5.1989, a.a.O., unter 2. b)).
Normenkette
EStG § 10b