Die Anerkennungspartnerschaft ist ein neuer Aufenthaltstitel, mit welchem Beschäftigte seit März 2024 schon während des Anerkennungsverfahrens in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung ausüben können. Das heißt, sie können erst nach Deutschland einreisen und dann das gesamte Anerkennungsverfahren ihrer beruflichen Qualifikation durchführen.

Diese Arbeitshilfe führt die verschiedenen Schritte bis zum Erhalt des Aufenthaltstitels auf und gibt Informationen darüber, welche Möglichkeiten der Beschäftigte nach erfolgreichem oder teilweisem Abschluss des Anerkennungsverfahrens hat.

Informationspflichten des Arbeitgebers

Zum 1.1.2026 tritt § 45c AufenthG "Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland" in Kraft. Diese Neuregelung sieht vor, dass ein Arbeitgeber, der mit einem Drittstaatsangehörigen einen Arbeitsvertrag abschließt, diesen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit hinzuweisen hat, dass die Fachkraft das unentgeltliche und niedrigschwellige Beratungsangebot im Sinne des § 45b Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen in Anspruch nehmen kann. Dabei hat der Arbeitgeber zumindest die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben. Die Informationspflicht besteht nicht, wenn die Fachkraft dem Arbeitgeber vermittelt wurde und bereits eine gesetzliche Informationspflicht des Vermittlers gegenüber der Fachkraft besteht.

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