2.2.1 Täuschung
Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen
Ein Arbeitsvertrag kann auch durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet werden. Eine arglistige Täuschung erfordert in objektiver Hinsicht, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst. Die Täuschung muss sich auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen; subjektive Werturteile genügen nicht.
Die Täuschung kann durch positives Tun, also insbesondere durch Behaupten, Unterdrücken oder Entstellen von Tatsachen erfolgen. So kann der Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten, wenn der Arbeitnehmer gefälschte Zeugnisse vorgelegt hat und diese Grundlage für die Einstellungsentscheidung des Arbeitgebers waren. Sie kann aber auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zur Offenbarung der fraglichen Tatsache verpflichtet ist. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Anbahnung von Arbeitsverhältnissen.
Falsche Beantwortung einer Frage
Wird der Arbeitnehmer bei der Einstellung nach dem Vorliegen einer bestimmten Tatsache befragt, so ist er – falls die Frage zulässig ist – zu deren wahrheitsgemäßen Beantwortung verpflichtet. Die falsche Beantwortung einer dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zulässigerweise gestellten Frage kann den Arbeitgeber nach § 123 Abs. 1 BGB dazu berechtigen, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.
Ein Fragerecht wird dem Arbeitgeber aber nur insoweit zugestanden, als er ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an der Beantwortung seiner Frage für das Arbeitsverhältnis hat. Die Frage muss so formuliert sein, dass der Arbeitnehmer erkennen kann, wonach gefragt ist. Er muss die Zulässigkeit der Frage beurteilen können.
Das Verschweigen von Tatsachen, nach denen nicht gefragt wurde, stellt nur dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich dieser Tatsachen eine Offenbarungspflicht besteht. Ohne eine entsprechende Frage des Arbeitgebers muss der Arbeitnehmer von sich aus nur auf solche Tatsachen hinweisen, deren Mitteilung der Arbeitgeber nach Treu und Glauben erwarten darf.
Hat eine Lehrerin bei der Einstellung (im entschiedenen Fall bei einem kirchlichen Arbeitgeber) verheimlicht, dass sie die Referendarzeit absolvierte und in der zweiten Staatsprüfung scheiterte, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die Täuschungshandlung kann auch darin bestehen, dass der Lebenslauf der Bewerberin unvollständig ist.
Verdacht der Täuschung
Erhebliche Zweifel des Arbeitgebers an der Richtigkeit der Angaben des Arbeitnehmers im Bewerbungsverfahren, z. B. im Hinblick auf die Angaben eines Bewerbers um eine Chefarztstelle in seinem OP-Katalog, genügen noch nicht zur Darlegung einer arglistigen Täuschung i. S. v. § 123 BGB. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. Im Gegensatz zur Verdachtskündigung gibt es das Rechtsinstitut der "Verdachtsanfechtung" nicht.
Eine Offenbarungspflicht besteht für einen Arbeitnehmer bei den Verhandlungen über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses im Hinblick auf solche Tatsachen, hinsichtlich derer der Arbeitgeber nach Treu und Glauben Mitteilung erwarten darf, weil sie für ihn im Hinblick auf den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind; dies gilt jedenfalls, sofern der Arbeitgeber nach verschiedenen Tatsachen zulässigerweise hätte fragen dürfen.
Das folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der auch das vorvertragliche Anbahnungsverhältnis der Parteien beherrscht.
Eine Offenbarungspflicht des Arbeitnehmers ist i.Ü. an die Voraussetzung gebunden, dass die verschwiegenen Umstände dem Arbeitnehmer die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Leistungspflicht unmöglich machen oder sonst für den in Betracht kommenden Arbeitsplatz von ausschlaggebender Bedeutung sind.
Nicht jede falsche Angabe bei der Einstellung stellt aber eine arglistige Täuschung dar, sondern nur eine falsche Antwort auf eine zulässigerweise gestellte Frage. Fragen nach der Ausbildung, Qualifikationen und dem beruflichen Werdegang einschließlich Aus- und Weiterbildungszeiten sind grundsätzlich zulässig; der Arbeitnehmer ist daher zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage nach früheren Beschäftigungsverhältnissen und deren Dauer verpflichtet, denn nur hierdurch kann die Eignung für eine vorgesehene Tätigkeit ermittelt werden.
Die Befragung kann auch durch einen Personalfragebogen erfolgen.
Die Frage nach einer Schwangerschaft bei der Einstellung ist wegen ihrer geschlechtsdiskriminierenden Wirkung grundsätzlich unzulässig. In aller Regel besteht auch keine Offenbarungspflicht der Arbeitnehmerin. Dies gilt selbst dann, wenn sie befristet als Schwangerschaftsvertretung beschäftigt werden soll.
In der Fachliteratur wird ein Fragerecht teilweise dann bejaht, wenn der Arbeitgeber wegen eingreifender Beschäftigungsverbote bzw. M...