Leitsatz
Auch wenn ein Körperschaftsteuerbescheid auf 0 Euro lautet, ist (nur) dieser mit Einspruch anzufechten, wenn die Feststellung eines höheren Verlustes begehrt wird.
Sachverhalt
Die M-GmbH hat ihre Entwicklungsabteilung auf die neu entstehende G-GmbH ausgegliedert. Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen eines Teilbetriebs nicht vorlagen, sodass die Ausgliederung nicht zu Buchwerten möglich war. Die verdeckte Einlage der M-GmbH in die G-GmbH belief sich auf 350.000 Euro, Die G-GmbH beantragte danach eine Änderung ihrer Körperschaftsteuerbescheide, da aus der verdeckten Einlage eine jährliche Abschreibung i. H. v. 70.000 Euro noch zu berücksichtigen sei. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt; die Abschreibung sei keine unmittelbare Folge aus der Korrektur einer bisher unzutreffend erfassten verdeckten Einlage. Vielmehr sei die Abschreibung ein davon getrennter nachfolgender Geschäftsvorfall.
Entscheidung
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage ging zu Gunsten der G-GmbH aus. Das Finanzgericht beurteilte die Ablehnung des Antrags als rechtswidrig. Aus § 32a Abs. 2 Satz 1 KStG ergibt sich ein Anspruch auf Änderung der bestandskräftigen KSt-Bescheide.
Das Gericht spricht sich dafür aus, dass aus dem Sachverhalt der verdeckten Einlage nicht nur die direkten, sondern auch die indirekten Folgen zu ziehen. Dazu gehört z. B. eine zusätzliche Abschreibung.
In formeller Hinsicht entspricht eine Anfechtung des Körperschaftsteuerbescheids - auch wenn dieser über 0 Euro lautet - am ehesten der Konzeption des Gesetzgebers entspricht. Schon aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes erscheint es dem Finanzgericht vorzugswürdig, wenn der Rechtsschutzsuchende nur den Steuerbescheid und nicht den Verlustfeststellungsbescheid (allein oder zusätzlich) anzufechten hat. Dies gilt selbst dann, wenn eine Änderung eines über 0 Euro lautenden KSt-Bescheids unterbleibt und nur ein erstmaliger bzw. geänderter Verlustfeststellungsbescheid zu erteilen ist.
Hinweis
Interessant sind die Ausführungen des Gerichts, dass die Vorschrift "nahezu undurchschaubar" ist und es "sehr problematisch ist, welcher Bescheid richtigerweise anzufechten ist, wenn der Steuerbescheid auf 0 Euro lautet, der Steuerpflichtige jedoch die Feststellung eines höheren Verlustes begehrt". Insoweit ist es nur konsequent, dass das Finanzgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 16.02.2016, 10 K 2574/15