Leitsatz
Die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" reicht nicht dazu aus, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren, wenn diese sich weder aus den weiteren Angaben in der Rechnung noch aus ggf. in Bezug genommenen Geschäftsunterlagen weiter konkretisieren lässt.
Normenkette
§ 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 14 Abs. 4 UStG 1993, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1, Art. 22 Abs. 3 Buchst. b, c der 6. EG-RL
Sachverhalt
Eine Holdinggesellschaft machte erfolglos Vorsteuerbeträge aus der Rechnung einer Niederlassung geltend "Für technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996". Weitere Angaben enthielt die Rechnung nicht. Das FG meinte, die Angaben seien "gerade noch" ausreichend, auch wenn nicht im Einzelnen festgestellt werden könne, um welche Leistungen es sich gehandelt habe, wenn nur feststehe, dass Leistungen erbracht worden seien (Sächsisches FG, Urteil vom 08.11.2006, 1 K 2702/04, Haufe-Index 1958355, EFG 2008, 811).
Entscheidung
Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Klage ab. Schon das Attribut "technisch" bezeichnet eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen und mit "Kontrolle" ist ein Leistungsgegenstand nicht hinreichend bezeichnet. Die Klägerin hatte sich – wie sich aus den Entscheidungsgründe ergibt – selbst schwer getan, die Leistung zu finden, über die abgerechnet worden sein sollte.
Hinweis
1. Nach der ständigen Rechtsprechung muss das Abrechnungspapier Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistung ermöglichen. Der Aufwand zur Identifizierung der Leistung muss dahin gehend begrenzt sein, dass die Rechnungsangaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen, über die abgerechnet worden ist. In der Abrechnung kann auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden; diese müssen aber eindeutig bezeichnet sein.
2. Diese Anforderungen sind kein Selbstzweck. Sie sollen dem FA die Prüfung ermöglichen, ob über tatsächlich erbrachte Leistungen abgerechnet wird. Was zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erforderlich ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist auch von den Betriebsprüfern Augenmaß gefordert. Je nach Gegenstand und Umfang der Leistung kann auch zu berücksichtigen sein, dass bei der Leistungsbeschreibung in einer Rechnung Kürze geboten und es gelegentlich nicht einfach ist, zutreffende Kurzformeln für Leistungsbeschreibungen zu finden. So hat der BFH z.B. die Bezeichnung eines Leistungsgegenstands als "Montage von Einbauschränken" als ausreichend angesehen, wenn ohne Weiteres festzustellen ist, dass kein anderer Leistungsgegenstand in Betracht kommt als entweder die Montage von Einbauschränken oder die Überlassung von Arbeitnehmern für entsprechende Arbeiten. Die nichtssagende Formulierung, es werde über "technische Beratung und technische Kontrolle im Jahr 1996" abgerechnet, reicht ohne konkretisierende Bezugnahme auf andere Geschäftsunterlagen dagegen nicht aus. Ob es sich dabei um eine Vielzahl von Leistungen oder um eine einheitliche Leistung handelt, ist dabei unerheblich, denn auch eine einheitliche Leistung muss aufgrund ihrer Beschreibung in der Rechnung leicht und eindeutig identifizierbar sein.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 08.10.2008 – V R 59/07