Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Kommentar
Seit dem 1.1.2020 ist eine unionseinheitliche Konsignationslagerregelung in Kraft. Die Umsetzung dieser Regelung setzt für den liefernden Unternehmer zwingend eine Meldung in der Zusammenfassenden Meldung nach § 18a UStG voraus. Da das BZSt die technische Umsetzung nicht zeitgerecht realisieren konnte, muss für einen zeitlich nicht benannten Übergangszeitraum eine separate Meldung gegenüber dem BZSt abgegeben werden.
Die rechtliche Problematik
Seit dem 1.1.2020 regelt § 6b UStG national die unionseinheitliche Konsignationslagerregelung. Befördert oder versendet ein Unternehmer einen Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat, um ihn dort zu einem späteren Zeitpunkt an einen vorher feststehenden Abnehmer zu liefern, stellt sich die Frage, ob es sich um eine für den liefernden Unternehmer im Ausgangsmitgliedstaat steuerbare und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung und für den Erwerber um einen innergemeinschaftlichen Erwerb handelt. Sollte dies auszuschließen sein, müsste der liefernde Unternehmer sich wegen einer steuerbaren und im Regelfall im Bestimmungsstaat steuerpflichtigen Lieferung dort umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen und vorher noch ein innergemeinschaftliches Verbringen der Besteuerung unterwerfen.
Durch die seit dem 1.1.2020 geltende Konsignationslagerregelung wird unionseinheitlich geregelt, dass – soweit die Voraussetzungen der Vorschrift alle erfüllt sind – kein innergemeinschaftliches Verbringen angenommen wird und im Moment der Verschaffung der Verfügungsmacht (Lieferung) eine für den liefernden Unternehmer in seinem Ausgangsmitgliedstaat steuerbare, aber steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt und der Erwerber einen innergemeinschaftlichen Erwerb besteuern muss. Wesentliche Voraussetzung (neben anderen) ist, dass der potenzielle Abnehmer in dem anderen Mitgliedstaat bekannt sein muss (Name, Adresse, USt-IdNr.), der leistende Unternehmer in diesem Staat nicht ansässig ist (Sitz, Wohnsitz, Betriebsstätte) und der Gegenstand innerhalb von 12 Monaten von dem vorgesehenen Abnehmer abgenommen wird. Allerdings kann unter bestimmten Voraussetzungen der vorgesehene Abnehmer noch in dem Bestimmungsstaat ausgetauscht werden oder die Gegenstände können – dann ohne umsatzsteuerrechtliche Konsequenzen – innerhalb dieser Frist wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurückverbracht werden.
Die Regelungen des § 6b UStG sind aber daran gebunden, dass der leistende Unternehmer bestimmte Aufzeichnungsvorschriften nach § 22 Abs. 4f UStG erfüllt und die Warenbewegungen in der Zusammenfassenden Meldung mit den notwendigen Angaben aufnimmt. Allerdings hatte sich schon im Vorfeld der Verabschiedung der Regelungen abgezeichnet, dass das BZSt nicht fristgerecht die technischen Bedingungen für die Aufnahme dieser zusätzlichen Meldedaten in die Zusammenfassende Meldung schaffen kann.
Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen
Das BMF gibt für die erstmals für den Januar 2020 zu meldenden Beförderungen oder Versendungen i. Z. m. einem Konsignationslager den separat zu verwendenden Vordruck bekannt.
In dem Vordruck sind die folgenden (alternativen) Sachverhalte zu melden:
- Wird ein Gegenstand aus Deutschland in ein in einem anderen Mitgliedstaat belegenes Konsignationslager befördert oder versendet, muss die USt-IdNr. des vorgesehenen Abnehmers unter dem Tatbestand "1" gemeldet werden.
- Wird der Gegenstand innerhalb der vorgesehenen Verwendungsfrist von 12 Monaten wieder in den Ausgangsmitgliedstaat zurückverbracht, muss dies ebenfalls unter der USt-IdNr. des ursprünglich vorgesehenen Abnehmers unter dem Tatbestand "2" gemeldet werden.
- Korrekturen/Berichtigungen sind ebenfalls mit dem Tatbestand "2" zu melden.
- Tritt unter den Bedingungen des § 6b Abs. 5 UStG innerhalb der Verwendungsfrist von 12 Monaten ein anderer Unternehmer an die Stelle des ursprünglich vorgesehenen Abnehmers, muss der Vorgang unter der USt-IdNr. des neuen Abnehmers unter dem Tatbestand "3" gemeldet werden. Zusätzlich ist auch die USt-IdNr. des ursprünglich vorgesehenen Abnehmers mit anzugeben.
Bemessungsgrundlagen sind bei diesen Meldungen nicht anzugeben.
Die besondere Meldung über die ausgeführte Beförderung oder Versendung kann direkt über ein Online-Formular, das auf dem Formularserver der Bundesfinanzverwaltung bereitgestellt ist, ausgefüllt und übermittelt werden. Das Formular kann aber auch offline ausgefüllt werden und dann authentifiziert von einer registrierten DE-Mail-Adresse an das DE-Mail-Postfach des BZSt übermittelt werden.
Erkennt der Unternehmer, dass die abgegebene Meldung unzutreffend ist, muss eine berichtigte Meldung abgegeben werden (Kennzeichen 03). In diesem Fall sind die zutreffenden Angaben nicht zu wiederholen, sondern nur die unrichtigen Angaben mit dem Tatbestand "2" zu melden.
Konsequenzen für die Praxis
Die Konsignationslagerregelung – eigentlich als eine Vereinfachungsregelung gedacht – wird die Praxis noch vor erhebliche Probleme stellen. Obwohl die...