Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Artikel 7
Änderung des Außensteuergesetzes
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2. § 10 Abs. 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen, die Vorschriften des § 8 b Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes sowie die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes bleiben unberücksichtigt.” |
Begründung – (Auszug)
Zu Artikel 7 (Außensteuergesetz)
Zu Nummer 2 (§ 10 Abs. 3 Satz 4)
Die Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (§ 8 Abs. 3) und die nicht zu den in § 8 Abs. 1 aufgeführten (aktiven) Einkünften gehören, werden unter den Voraussetzungen des § 7 den inländischen Anteilseignern zugerechnet (Hinzurechnungsbesteuerung). Dabei ist auch für Einkünfte, die sich auf Grund von Entstrickungstatbeständen ergeben, zu entscheiden, ob sie den in § 8 Abs. 1 aufgeführten (aktiven) Einkünften zuzuordnen sind oder als Einkünfte aus passivem Erwerb der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen, soweit eine niedrige Besteuerung gegeben ist. Erzielt die ausländische Gesellschaft nur Einkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1, sind auch Einkünfte, die sich auf Grund von Entstrickungstatbeständen ergeben, diesen Einkünften zuzuordnen. Erzielt die Gesellschaft dagegen andere Einkünfte (Einkünfte aus passivem Erwerb), die niedrig besteuert sind (§ 8 Abs. 3), unterliegen auch Einkünfte, die sich auf Grund von Entstrickungstatbeständen ergeben, der Hinzurechnungsbesteuerung.
Der hinzuzurechnende Betrag ergibt sich aus § 10 Abs. 1. Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte sind nach den Vorschriften des deutschen Steuerrechts zu ermitteln (§ 10 Abs. 3). Dabei sind steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen, nicht zu berücksichtigen. Ihre Berücksichtigung widerspräche dem Sinn und Zweck der Hinzurechnungsbesteuerung (vgl. Regierungsbegründung zum AStG, Bundestagsdrucksache VI/2883). Zu den steuerlichen Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht anknüpfen, gehören auch die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4133).
Die Überlegungen, auf denen die Nichtanwendung der Bestimmungen des Umwandlungssteuergesetzes bisher beruhten, bleiben auch gültig, wenn das Umwandlungssteuergesetz nicht mehr an die unbeschränkte Steuerpflicht anknüpft, sondern sich auch auf bestimmte grenzüberschreitende Umwandlungen erstreckt. Andernfalls könnten stille Reserven einer ausländischen Gesellschaft, die andere Einkünfte als solche im Sinne des § 8 Abs. 1 erzielt und die niedrig besteuert sind, der Hinzurechnungsbesteuerung entgehen. Deshalb sind die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes bei der Ermittlung der dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte nicht zu berücksichtigen.