Artikel 24

Änderung des Außensteuergesetzes

5. § 10 wird wie folgt geändert:
 
a)

Absatz 2 Satz 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d, § 32 d des Einkommensteuergesetzes und § 8 b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden. § 3 c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.”

b)

Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen und die Vorschriften des § 4 h des Einkommensteuergesetzes sowie der §§ 8 a, 8b Abs. 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes bleiben unberücksichtigt; dies gilt auch für die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes, soweit Einkünfte aus einer Umwandlung nach § 8 Abs. 1 Nr. 10 hinzuzurechnen sind.”

Begründung – (Auszug)

Zu Artikel 24 (AStG)

Zu Nummer 5 (§ 10)

Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 3 und 4 – neu –)

Es entspricht der Systematik der Hinzurechnungsbesteuerung, den Hinzurechnungsbetrag dem steuerpflichtigen Einkommen hinzuzurechnen und damit dem jeweils maßgebenden Steuersatz zu unterwerfen. Dagegen bleiben Ausschüttungen, die zuvor der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben, steuerfrei (§ 3 Nr. 41 EStG). Deshalb bestimmt § 10 Abs. 2 AStG, dass auf den Hinzurechnungsbetrag § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe d EStG und § 8 b Abs. 1 KStG nicht anzuwenden sind. Das gilt nunmehr entsprechend auch für den Pauschalsteuersatz in § 32 d EStG in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, der ab dem 1. Januar 2009 gilt. Durch den neuen Satz 4 wird klargestellt, dass – systematisch zutreffend – für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Beteiligung stehen, die zu einer Hinzurechnung führt, § 3 c Abs. 2 EStG anwendbar bleibt.

Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 4)

In die Vorschrift wird eine Bezugnahme auf § 4 h EStG und § 8 a KStG aufgenommen. Sie bewirkt, dass § 4 h EStG und § 8 a KStG bei der Ermittlung der Einkünfte, die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde zu legen sind, nicht anzuwenden sind. Die Anwendung deutscher Fremdfinanzierungsregelungen auf Verhältnisse, die in ihrer Gesamtheit im Ausland liegen, könnte zu Doppelbesteuerungen führen. Auf Grund solcher Überlegungen hat auch der BFH die Anwendung des § 1 AStG verneint (BFH vom 20.4.1988 – I R 41/82, BStBl. II 1988, 868). Die Finanzverwaltung hat § 10 Abs. 3 AStG bereits bisher entsprechend ausgelegt (Tz. 10.1.1.1 des Anwendungsschreibens zum AStG vom 14. Mai 2004, BStBl. I 2004 Sondernummer 1).

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