Artikel 12

Änderung des Außensteuergesetzes

7.

§ 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

"(2)  Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden."

Begründung – (Auszug)

Zu Artikel 12 (Außensteuergesetz)

Zu Nummer 7 (§ 20 Abs. 2)

§ 20 Abs. 2 schließt für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter, die in ausländischen Betriebsstätten anfallen, die Beseitigung der Doppelbesteuerung durch Freistellung der Einkünfte aufgrund von DBA aus. Die Doppelbesteuerung ist vielmehr durch Anrechnung der auf die Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden. Durch den Wegfall des § 10 Abs. 5 und als Folge davon des § 10 Abs. 6, der die Steuerbefreiung aufgrund von DBA nur bezüglich der Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter einschränkte, ist in § 20 Abs. 2 die Bezugnahme auf § 10 Abs. 6 zu streichen.

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