Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
- 23. § 34 c wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende" durch die Wörter "um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Statt der Anrechnung (Absatz 1) ist die ausländische Steuer auf Antrag bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf ausländische Einkünfte entfällt, die nicht steuerfrei sind."
- c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5" durch die Angabe "vorbehaltlich der Sätze 2 bis 6" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Bezieht sich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht auf eine Steuer vom Einkommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden."
cc) Folgender Satz 5 wird eingefügt:
"In den Fällen des § 50 d Abs. 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden."
Begründung – Auszug
Zu Nummer 23 (§ 34 c EStG)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 1)
Auf Grund der bisherigen Formulierung hält es die Rechtsprechung für möglich, dass in Fällen, in denen kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, eine ausländische Steuer auch dann ungekürzt angerechnet werden kann, wenn ein Anspruch auf Ermäßigung der ausländischen Steuer im ausländischen Staat verjährt ist. Dieses Verständnis trägt dem Sinn und Zweck der Vorschrift nicht ausreichend Rechnung: Wenn es einem Steuerpflichtigen nach § 34 c EStG ermöglicht wird, seine deutsche Steuer durch ausländische Steuern auf seine ausländischen Einkünfte auch dann zu ermäßigen, wenn ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht besteht, dann hat der Steuerpflichtige seinerseits die Pflicht, die Möglichkeiten einer Ermäßigung dieser ausländischen Steuern fristgerecht auszuschöpfen. Versäumt der Steuerpflichtige die Frist für eine Ermäßigung im ausländischen Staat, stellt die Änderung klar, dass bei der Berechnung der anrechenbaren Steuer der Betrag der ausländischen Steuer um bereits verjährte Erstattungsansprüche gekürzt werden muss.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Bereits nach dem bisherigen § 34 c Abs. 2 EStG müssen für einen Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte die Voraussetzungen nach § 34 c Abs. 1 EStG mit Ausnahme der Höchstbetragsberechnung (§ 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG) erfüllt sein. Damit setzt der Abzug der ausländischen Steuer voraus, dass die ausländischen Einkünfte in die inländische Besteuerungsgrundlage mit einzubeziehen sind. Dies ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, doppelte Belastungen zu vermeiden, nicht aber doppelte Vorteile zu ermöglichen.
Bei natürlichen Personen sind Dividenden zur Hälfte steuerpflichtig (§ 3 Nr. 40 EStG). Nach bisheriger Rechtslage kann eine ausländische Steuer in vollem Umfang abgezogen werden. Mit der Änderung des § 34 c Abs. 2 EStG kann aus den oben genannten Gründen künftig eine ausländische Steuer auf ausländische Dividenden auch bei natürlichen Personen nur abgezogen werden, soweit die Dividenden steuerpflichtig sind. Soweit Dividenden nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei sind, wird eine doppelte Belastung mit ausländischen und inländischen Steuern durch Steuerfreiheit vermieden.
Zu Buchstabe c (Absatz 6)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
Nach § 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG in der gegenwärtigen Fassung sind die Vorschriften über die Anrechnung oder den Abzug ausländischer Steuern vorbehaltlich der Sätze 2 bis 5 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte aus einem Staat stammen, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht. Damit könnte zweifelhaft sein, ob in den Fällen des § 50 d Abs. 9 EStG eine Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften auf Grund ausländischer Steuern möglich ist. Durch die Ergänzung des Vorbehalts auf den neuen Satz 5 (vgl. Begründung zu Doppelbuchstabe cc) wird festgelegt, dass in den Fällen, in denen auf Grund des § 50 d Abs. 9 EStG Einkünfte nicht von der Bemessungsgrundlage auszunehmen sind, § 34 c Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 6 EStG angewendet werden können.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 4)
§ 34 c Abs. 6 Satz 4 erste Alternative EStG ermöglicht die Anrechnung oder den Abzug ausländischer Steuern, wenn bei Einkünften aus einem Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, keine Beseitigung der Doppelbesteuerung nach den Vorschriften des DBA erfolgt. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung eine Auffangregelung in Fällen alter, unvollkommener DBA schaffen. In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 8/3648) sind namentlich die alten DBA mit Österreich und Italien erwähnt. Da diese DBA zwischenzeitlich revidiert sind, ist der Grund für § 34 c Abs. 6 Satz 4 erste Alternative EStG entfallen.
§ 34 c Abs. 6 Satz 4 zweite Alternative EStG ist weiterhin einschlägig und wurde lediglich redaktionell angepasst.
Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 5 – neu –)
Durch die Einfügung des neuen Satzes 5 wird festgelegt, dass in den Fällen, in denen Einkünf...