Artikel 1  Änderung des Einkommensteuergesetzes

23.

§ 34 c Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Soweit in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1 Sätze 2 und 3 entsprechend auf die nach dem Abkommen anzurechnende ausländische Steuer anzuwenden; bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen ist die Anwendung von Absatz 1 ausgeschlossen."

Begründung – (Auszug)

Zu Artikel 1 (EStG)

Zu Nummer 23 (§ 34 c Abs. 6 Satz 2 EStG)

Sieht ein Doppelbesteuerungsabkommen die Anrechnung einer ausländischen Steuer vor, kann der Steuerpflichtige nach § 34 c Abs. 6 Satz 2 EStG anstelle der Steueranrechnung den Abzug der ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte wählen. Dieses Wahlrecht ist durch das Steueränderungsgesetz 1980 eingeführt worden, weil die Steueranrechnung in bestimmten Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt hat (zB wenn die ausländische Steuer höher war als die deutsche Steuer). Die Anrechnung einer ausländischen Steuer ist nämlich auf die anteilige deutsche Steuer begrenzt, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Demgegenüber ist der wahlweise Abzug einer ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte nicht begrenzt.

Der Abzug der ausländischen Steuer ist nach bisherigem Verständnis des § 34 c Abs. 6 Satz 2 EStG auch möglich, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen die Anrechnung fiktiver (dh. als gezahlt geltender) Steuerbeträge vorsieht. Dies bedeutet, daß fiktive Steuerbeträge in voller Höhe wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Dies geht über das Ziel der Vermeidung einer Doppelbesteuerung hinaus. Das Wahlrecht zum Abzug ausländischer Steuern soll daher auf die tatsächlich gezahlten Steuern beschränkt werden. Die Gesetzesänderung liegt auf der Linie der Bundesrepublik Deutschland, bei Revision und Neuabschluß von Doppelbesteuerungsabkommen bezüglich der fiktiven Steueranrechnung zurückhaltend zu sein, weil die Anrechnung fiktiver Steuerbeträge aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen mit Entwicklungsländern in der Vergangenheit gezielt zu Steuerersparniszwecken genutzt worden ist.

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