Zu Artikel 1 Nr. 8

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob der Gesetzentwurf wie folgt zu ändern bzw. zu ergänzen ist. Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

In Abs. 1 erhalten die Sätze 1 und 2 folgende Fassung:

"Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens (einschließlich der ausländischen Einkünfte) nach den § 32 a, 32 b, 34 und 34 b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis der diesen ausländischen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen zum Gesamtbetrag der Einkünfte aufgeteilt wird."

Begründung – Auszug

Vor dem Hintergrund einer sich erstmals seit 13 Jahren abzeichnenden Handelsdefizits, das in erheblichem Maß auf den starken ausländischen Konkurrenzdruck gegen die deutsche Exportindustrie zurückzuführen ist, bedarf die derzeit unbefriedigende Regelung über die Anrechnung ausländischer Steuern (§ 34 c EStG) einer entscheidenden Verbesserung.

Weder in der gegenwärtigen, noch in der Fassung des Regierungsentwurfs wird der Tatsache hinreichend Rechnung getragen, daß die im Ausland gezahlte Steuer regelmäßig Kostencharakter hat und wegen der Mehrfachbelastung der Erträge mit deutscher Gewerbe- und Einkommen-/Körperschaftsteuer zu einer verstärkten Belastung führt.

Die Einräumung des Abzugs der ausländischen Steuer ermöglicht zwar eine Berücksichtigung bei sog. Montagelieferungen (da es sich hier um inländische Einkünfte handelt) und über den Verlustvortrag nach § 10 d EStG auch dann, wenn keine Gewinne erzielt wurden. Ungelöst bleiben aber weiterhin die Fälle, in denen trotz Anrechnung ein "Überhang" ausländischer Steuern, verbleibt. Dieser "Überhang" beruht darauf, daß die im Ausland oft vom Bruttobetrag erhobene Steuer nur im Verhältnis der ausländischen (Netto-)Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte auf die deutsche Einkommen-/Körperschaftsteuer angerechnet wird. Setzt man jedoch für die anteilige Anrechnung die ausländischen (Brutto-)Einnahmen – von denen die Steuer im Ausland berechnet und abgezogen wird – in Relation zum Gesamtbetrag der Einkünfte, so können die im Ausland gezahlten Steuern bei der deutschen Einkommensteuer stärker berücksichtigt werden. Dabei sind im Interesse einer einfachen und praktikablen Lösung die ausländischen Einnahmen einheitlich zu behandeln, dh. unabhängig davon, ob die ausländische Steuer auf Brutto- oder auf Nettobasis errechnet wird.

Wegen der Bestimmung des § 26 Abs. 6 KStG wirkt sich die vorgeschlagene Änderung auch automatisch auf § 26 Abs. 1 KStG aus.

Über diese verbesserte Anrechnung oder den alternativen Abzug hinaus ist es geboten, die im Ausland gezählte Steuer nicht nur bei der einen Ertragsteuer (Einkommensteuer) zu berücksichtigen, sondern auch bei der anderen Ertragsteuer, der Gewerbesteuer. Durch eine Erweiterung von § 9 Gewerbesteuergesetz wird daher sichergestellt, daß der Gewerbeertrag für Zwecke der Gewerbesteuer um die im Ausland gezahlte Steuer zu vermindern ist. Die Änderung trägt dem Äquivalenzprinzip bei der Gewerbesteuer Rechnung, da mit ausländischen Einkünften für inländische öffentlichen Stellen keine Lasten verbunden sind.

§ 52 Abs. 27 b EStG regelt den erstmaligen Anwendungszeitraum der Neufassung von § 34 c. Daß der Entwurf der Bundesregierung eine derartige Regelung nicht vorsieht, dürfte wohl ein redaktionelles Versehen sein.

Die Kosten der vorgeschlagenen Änderung dürften nach grober Schätzung bei höchstens 80 bis 100 Millionen DM liegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß bei Beibehaltung des geltenden Rechts (Überhangbesteuerung) viele Aktivitäten im Ausland unterbleiben bzw. von ausländischen Tochtergesellschaften aus durchgeführt würden.

Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens ist Artikel 8 Nr. 1. Buchstabe h anzupassen.

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