Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Zu Artikel 13 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
Begründung – (Auszug)
Zu Artikel 13 (Außensteuergesetz)
Zu Nummer 2 (§ 10)
Zu Buchstabe a
Der Hinzurechnungsbetrag soll im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens die notwendige Vorbelastung für niedrig besteuerte Einkünfte aus passivem Erwerb herstellen. Die Vorbelastung in Höhe von 38 v.H. entspricht der inländischen Vorbelastung mit 25 %-Punkten Körperschaftsteuer und einer durchschnittlichen wirtschaftlichen Belastung mit Gewerbesteuer in Höhe von 13 %-Punkten. Dementsprechend beträgt die Einkommensteuer/Körperschaftsteuer auf den Hinzurechnungsbetrag 38 %. Diese Steuer ist definitiv.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Die Änderung berücksichtigt, dass Beteiligungserträge der ausländischen Zwischengesellschaft „normal” besteuert worden sind. Dementsprechend bleibt es für Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter, die die ausländische Zwischengesellschaft aus Beteiligungen bezieht, bei der Anwendung des § 10 Abs. 5 AStG, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Einkünfte bei der nachgeordneten Gesellschaft einer Belastung durch Ertragsteuern von mindestens 25 % unterliegen.
Zu Doppelbuchstabe bb
Die Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter iSd. § 10 Abs. 6 Satz 3 AStG gelten nur zu 60 vom Hundert als Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter. Die Beibehaltung dieses Prozentsatzes würde bedeuten, dass die effektive Steuerbelastung bei einem Körperschaftsteuersatz von 25 % (zuzüglich Gewerbesteuer) auf unter 25 % sinkt. Auch ein Ansatz der Einkünfte mit 80 % führt bei einem Körperschaftsteuersatz von 25 % noch zu einer geringfügigen Entlastung.