Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Die Bundesregierung nimmt zu den Änderungs- und Ergänzungsvorschlägen des Bundesrates (BR-Drucksache 511/79 – Beschluß) wie folgt Stellung:
Zu Artikel 1 Nr. 8 und zu Artikel 1 a (neu)
Zu Nummer 1 Buchstabe a der Stellungnahme des Bundesrates
Die Bundesregierung sieht sich schon aus systematischen Gründen außerstande, dem Vorschlag zu entsprechen, den Höchstbetrag für die Anrechnung ausländischer Steuern nicht mehr nach dem Verhältnis der ausländischen Einkünfte zum Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern nach dem Verhältnis der ausländischen Einnahmen zum Gesamtbetrag der Einkünfte zu berechnen.
Das deutsche Recht geht bei der Einkommensbesteuerung grundsätzlich von den Einkünften und nicht von den Einnahmen aus. Die Verwendung der Bezugsgröße des Gesamtbetrags der Einkünfte. macht auch für die aus dem Ausland stammenden Teile eine Bezugnahme auf die Einkünfte und nicht auf die Einnahmen notwendig. Dies wird insbesondere in den keineswegs seltenen Fällen deutlich, in denen auch die ausländische Steuer bereits auf Netto- und nicht auf Bruttobasis errechnet wird.
Bei sehr hohen Abzugssteuern im Ausland, die bei Wahl der Anrechnung zu einem "Überhang" führen würden, soll dem Steuerpflichtigen im übrigen künftig die Entscheidung für den Abzug dieser Steuern bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte ermöglicht werden; diese Alternative ist – weil durch keine Höchstbetragsregelung eingeschränkt – je nach den Umständen des Einzelfalls bereits geeignet, den "Überhang" wenn auch nicht völlig abzubauen, so doch zumindest weiter zu vermindern.
Zu Nummer 1 Buchstabe b der Stellungnahme des Bundesrates
Auch der Vorschlag, künftig den Gewerbeertrag um die ausländischen Steuern zu kürzen, die nach § 34 c EStG anzurechnen oder abzuziehen sind, begegnet nach Auffassung der Bundesregierung systematischen Bedenken.
Da der Gewerbeertrag nicht um inländische Einkommensteuern gekürzt werden darf, muß das gleiche auch für ausländische Einkommensteuern gelten. Es gibt keine sachgerechten Gründe, insoweit zwischen inländischen und ausländischen Steuern zu unterscheiden. Der Hinweis des Bundesrates auf das Äquivalenzprinzip kann diese Bedenken schon deshalb nicht entkräften, weil der Darstellung, daß mit ausländischen Einkünften für inländische öffentliche Stellen keine Lasten verbunden seien, nicht gefolgt werden kann. Im übrigen unterliegen ausländische Einkünfte weitgehend nicht der Gewerbesteuer, so daß eine Kürzung des Gewerbeertrags schon aus diesem Grunde nicht gerechtfertigt ist.
Die Bundesregierung hält deshalb an der – bei den Vorberatungen des Gesetzentwurfs auch mehrheitlich von den Ländern geforderten – Beschränkung der Auswirkungen der geplanten Neuregelung in § 34 c EStG auf den Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer fest.