Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Zu Artikel 8 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 1 Absatz 4
Die Umformulierung in Satz 1 Nummer 1 stellt das schon bisher bestehende Verständnis der Regelung klar (siehe auch BMF-Schreiben vom 4. Juni 2014, BStBl. I S. 834). Der Zweck der Umformulierung ist es, eindeutig zu definieren, bei welchen grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen die Einkünfte zu korrigieren sind, wenn deren Bedingungen, insbesondere deren Verrechnungspreise, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen. Eine solche "Geschäftsbeziehung" liegt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 vor, wenn ein wirtschaftlicher Vorgang (Geschäftsvorfall) oder mehrere wirtschaftliche Vorgänge entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person zu Einkünften im Sinne der §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führt oder führen würde, wenn der Geschäftsvorfall im Inland stattfinden würde und wenn die Beteiligten "Steuerinländer", dh. unbeschränkt steuerpflichtig, wären (Buchstabe a). Die Einbeziehung dieser Vorgänge ist notwendig, um die Absicht des Gesetzgebers umzusetzen, alle grenzüberschreitenden Einkünfteverlagerungen zu verhindern, die den Bereich der §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG betreffen würden, wenn die Beteiligten Steuerinländer wären. Denn solche Einkünfteverlagerungen führen häufig zu endgültigen Steuerausfällen. Die Einbeziehung ist notwendig, um wirtschaftliche Vorgänge, die ansonsten gleich sind, auch gleich zu behandeln, unabhängig davon, ob der Leistungsempfänger sich im Inland oder im Ausland befindet.
Die Formulierung des Buchstabens b wurde ergänzt, um deutlich zu machen, dass eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung eine Vereinbarung ist, die unmittelbar die rechtliche Stellung eines Gesellschafters (zB die Beteiligungshöhe oder die Beteiligungsrechte) verändert.
In Satz 2 wurde der Begriff "Geschäftsbeziehungen" durch den Begriff "Geschäftsvorfall" ersetzt, da im Regelfall ein einzelner Geschäftsvorfall Gegenstand einer schuldrechtlichen Vereinbarung ist, nicht dagegen eine Geschäftsbeziehung, die aus einer Vielzahl von Geschäftsvorfällen mit dazugehörigen schuldrechtlichen Vereinbarungen bestehen kann. Zur Präzisierung der Regelung wurde die Mehrzahl redaktionell auf die Einzahl umgestellt.