Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970
[keine Regelung]
2. Erster RefE v. 23.12.1970
Wenn eine ausländische Gesellschaft an einer anderen ausländischen Gesellschaft i.S. des § 7 Abs. 2 beteiligt ist, so sind ihr für die Zwecke des § 7 die Einkünfte der anderen Gesellschaft zuzurechnen, soweit für die Einkünfte der erstgenannten Gesellschaft die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 und bei der anderen Gesellschaft die Voraussetzungen des § 8 erfüllt sind.
3. Zweiter RefE von Mitte März 1971
(1) Ist eine ausländische Gesellschaft allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen Gesellschaft (Enkelgesellschaft) beteiligt, so sind für die Anwendung der §§ 7 bis 13 die Einkünfte der Enkelgesellschaft der ausländischen Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Enkelgesellschaft entfällt, zuzurechnen, soweit die Enkelgesellschaft für diese Einkünfte Zwischengesellschaft ist, sofern die Einkünfte im Falle der Ausschüttung an die ausländische Gesellschaft bei dieser zu Einkünften, für die sie Zwischengesellschaft ist, führen würden, die nicht nach § 13 bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrages anzunehmen sind.
(2) Der nach Satz 1 zuzurechnende Betrag ist in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 um Gewinnteile zu kürzen, die die Enkelgesellschaft ausschüttet; soweit die ausgeschütteten Gewinnanteile den zuzurechnenden Betrag übersteigen, gilt § 11 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß statt der Steuererstattung der übersteigende Betrag mit nach Absatz 1 zugerechneten Beträgen ausgeglichen wird.
4. Dritter RefE v. 20.4.1971
(1) Ist eine ausländische Gesellschaft allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen Gesellschaft (Enkelgesellschaft) beteiligt, so sind für die Anwendung der §§ 7 bis 13 die Einkünfte der Enkelgesellschaft der ausländischen Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre unmittelbare Beteiligung am Nennkapital der Enkelgesellschaft entfällt, zuzurechnen, soweit die Enkelgesellschaft für diese Einkünfte Zwischengesellschaft ist, sofern die Einkünfte im Falle der Ausschüttung an die ausländische Gesellschaft bei dieser zu Einkünften, für die sie Zwischengesellschaft ist, führen würden, die nicht nach § 13 vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Enkelgesellschaft weitere ausländische Gesellschaften nachgeschaltet sind.
(2) Der nach Absatz 1 zuzurechnende Betrag ist in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 um Gewinnanteile zu kürzen, die die Enkelgesellschaft ausschüttet; soweit die ausgeschütteten Gewinnanteile den zuzurechnenden Betrag übersteigen, gilt § 11 Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe, daß statt der Steuererstattung der übersteigende Betrag mit nach Absatz 1 zugerechneten Beträgen ausgeglichen wird.
5. KabE v. 30.6.1971
(1) Ist eine ausländische Gesellschaft allein oder zusammen mit unbeschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 7 an einer anderen ausländischen Gesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt, so sind für die Anwendung der §§ 7 bis 13 die Einkünfte der Untergesellschaft, für die diese Zwischengesellschaft ist, der ausländischen Gesellschaft zu dem Teil, der auf ihre Beteiligung am Nennkapital der Untergesellschaft entfällt, zuzurechnen, sofern die Einkünfte im Falle der Ausschüttung an die ausländische Gesellschaft bei dieser zu Einkünften führen würden, für die sie Zwischengesellschaft ist, und die nicht nach § 13 vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen sind.
(2) Der nach Absatz 1 zuzurechnende Betrag ist in entsprechender Anwendung des § 11 Abs. 1 um Gewinnanteile zu kürzen, die die Untergesellschaft ausschüttet; soweit die Gewinnanteile den zuzurechnenden Betrag übersteigen, sind sie um Beträge zu kürzen, die für die vorangegangenen vier Wirtschaftsjahre nach Absatz 1 der ausländischen Gesellschaft zugerechnet und noch nicht für eine solche Kürzung verwendet worden sind.
(3) Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Untergesellschaft weitere ausländische Gesellschaften nachgeschaltet sind.
6. Regierungsbegründung
116. Die Vorschrift will Umgehungen der Zurechnungsbesteuerung entgegenwirken, die in der Möglichkeit liegen, die Zwischengesellschaft, deren Einkommen in die Hinzurechnung kommen soll, einer anderen steuerbegünstigten Gesellschaft nachzuschalten. Die auf diese Weise dazwischengeschobene Gesellschaft läßt für die Gewinne der nachgeschalteten Gesellschaft die Hinzurechnung nur insoweit eintreten, als diese Gewinne an sie als Dividenden ausgeschüttet werden. Diese Schranke wurde durch die Regelung des Absatzes 1 beseitigt. Die Einkünfte der nachgeschalteten Zwischengesellschaft werden der dazwischen geschobenen ausländischen Gesellschaft zugerechnet, und zwar in dem Umfang, der dem Verhältnis der Beteiligung dieser Gesellschaft an der Untergesellschaft entspricht. Folge hiervon ist, daß in den Hinzurechnungsbetrag, den der Steuerinländer auf Grund seiner Beteiligung an der zwischengeschalteten Gesellschaft zu versteuern hat, auch die Einkünfte einbezogen werden, die in der nachgeschalteten Gesellschaft aufgefangen worden sind.
117. Werden diese Gewinne tatsächlich an die zwisch...