Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Leitsätze der Bundesregierung v. 17.12.1970
I. Gewinne international verflochtener Unternehmen
Einkünfte von inländischen Unternehmungen aus Geschäften mit ihnen wirtschaftlich nahestehenden Steuerausländern sind so zu berichtigen, wie sie zwischen Unabhängigen bei Vereinbarung der üblichen Bedingungen erzielt worden wären.
2. Erster Referentenentwurf v. 23.12.1970
(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen dadurch gemindert, daß er mit einer ihm wirtschaftlich oder persönlich nahestehenden Person im Rahmen von Geschäftsbeziehungen zwischen dem Inland und dem Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die üblicherweise bei Geschäften gleicher oder ähnlicher Art zwischen voneinander unabhängigen Dritten vereinbart werden, so sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie bei Vereinbarung üblicher Bedingungen erzielt worden wären.
(2) Der Steuerpflichtige und die Person sind einander wirtschaftlich nahestehend insbesondere wenn
- 1. die Person an dem Steuerpflichtigen zu mehr als einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf diese einen beherrschenden Einfluß ausüben kann,
- 2. dieselben dritten Personen an der Person und dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt sind oder auf beide einen beherrschenden Einfluß ausüben können oder
- 3. die Person und der Steuerpflichtige wesentliche gemeinsame wirtschaftliche Interessen haben.
(3) Können die nach Absatz 1 anzusetzenden Einkünfte nur durch eine Schätzung ermittelt werden, so ist mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte mindestens von der üblichen Verzinsung des in dem Unternehmen eingesetzten Kapitals auszugehen.
3. Zweiter Referentenentwurf von Mitte März 1971
(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen dadurch gemindert, daß er mit einer ihm nahestehenden Person von Geschäftsbeziehungen zwischen dem Geltungsbereich dieses Gesetzes und dem Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären.
(2) Der Steuerpflichtige und die Person sind einander nahestehend, insbesondere wenn
- 1. die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf diese Person einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
- 2. eine dritte Person sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist oder auf beide einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
- 3. die Person und der Steuerpflichtige in wesentlichen wirtschaftlichen Interessen gemeinschaftlich verbunden sind.
(3) Ist für die Anwendung des Absatzes 1 eine Schätzung nach § 217 der Abgabenordnung vorzunehmen, so ist mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte bei der Schätzung als Anhaltspunkt von der Verzinsung für das im Unternehmen eingesetzte Kapital auszugehen, die nach Erfahrung und Üblichkeit unter normalen Umständen zu erwarten ist.
4. Dritter Referentenentwurf v. 20.4.1971
(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, daß er im Rahmen solcher Geschäftsbeziehungen zwischen dem Geltungsbereich dieses Gesetzes und dem Ausland Bedingungen vereinbart, die von denen abweichen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten, so sind seine Einkünfte unbeschadet anderer Vorschriften so anzusetzen, wie sie unter den zwischen unabhängigen Dritten vereinbarten Bedingungen angefallen wären.
(2) Der Steuerpflichtige und die Person sind einander nahestehend, insbesondere wenn
- 1. die Person an dem Steuerpflichtigen mindestens zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt (wesentlich beteiligt) ist oder auf den Steuerpflichtigen einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder umgekehrt der Steuerpflichtige an der Person wesentlich beteiligt ist oder auf diese Person einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
- 2. eine dritte Person sowohl an der Person als auch an dem Steuerpflichtigen wesentlich beteiligt ist oder auf beide einen beherrschenden Einfluß ausüben kann oder
- 3. die Person und der Steuerpflichtige in wesentlichen wirtschaftlichen Interessen gemeinschaftlich verbunden sind.
(3) Ist bei Anwendung des Absatzes 1 eine Schätzung nach § 217 der Reichsabgabenordnung vorzunehmen, so ist mangels anderer geeigneter Anhaltspunkte bei der Schätzung als Anhaltspunkt von einer Verzinsung für das im Unternehmen eingesetzte Kapital auszugehen, die nach Erfahrung und Üblichkeit unter normalen Umständen zu erwarten ist.
5. Kabinettsentwurf v. 30.6.1971
(1) Werden Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person dadurch gemindert, daß er im Rahme...