Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
Zu Nummer 3 (§ 14 AStG)
Die Neufassung des § 14 AStG schließt bestimmte Möglichkeiten aus, die sog. Zugriffsbesteuerung der §§ 7 bis 14 AStG zu umgehen. Niedrigbesteuerte Zwischeneinkünfte werden nach § 10 Abs. 5 AStG aus der sog. Hinzurechnungsbesteuerung herausgenommen, wenn mit dem Sitzland der Zwischengesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, das Dividenden der Zwischengesellschaft – zB auf Grund des sog. Schachtelprivilegs über die Grenze – von der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland freistellt. Diese Regelung gilt nach § 14 AStG auch, wenn der Gesellschaft in dem DBA-Land eine Zwischengesellschaft in einem niedrig besteuernden Land nachgeschaltet ist (Beispiel: einer niederländischen Gesellschaft ist eine Zwischengesellschaft in Liechtenstein nachgeschaltet); dies kann zu Steuervorteilen führen, weil die in der nachgeschalteten Zwischengesellschaft angesammelten und thesaurierten Einkünfte nicht in die Besteuerung des DBA-Landes (Beispiel: Niederlande) kommen. Diese Abschirmwirkung der DBA mit normalbesteuernden Ländern für Zwischeneinkünfte, die in Oasenländern steuergünstig angesammelt werden, ist sachlich nicht zu rechtfertigen und auch durch den Vertragszweck (Beseitigung doppelter Belastungen) nicht geboten.
Nach dem neuen § 14 Abs. 4 AStG ist deshalb in diesen Fällen die Vergünstigung des § 10 Abs. 5 AStG nur zu gewähren, wenn mit dem Sitzland der nachgeschalteten Zwischengesellschaft ebenfalls ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, nach dem – bei direkter Beteiligung – diese Vergünstigung zu gewähren sein würde. (Satz 1) Satz 2 bestimmt, daß die Ausschüttungen der Obergesellschaft in solchen Fällen die Zurechnungseinkünfte nicht mindern (§ 11 Abs. 1 AStG); diese Bestimmung ist notwendig, weil eine deutsche Steuer von den Ausschüttungen wegen der Steuerbefreiung durch das Doppelbesteuerungsabkommen, wie dies § 11 Abs. 1 AStG als Regelfall voraussetzt, nicht erhoben wird. Aus diesem Grunde können Ausschüttungen der Obergesellschaft auch nicht zur Erstattung von auf Hinzurechnungsbeträge entrichteter Steuer führen (§ 11 Abs. 2 AStG).
Wenn die Untergesellschaft die Zwischeneinkünfte im Jahre des Entstehens ausschüttet, so begründet dies keine Hinzurechnungsbesteuerung. Die Steuern, die im Sitzstaat der Obergesellschaft, und die Steuern, die im Sitzstaat der Untergesellschaft von diesen Ausschüttungen erhoben werden, sind nach § 10 Abs. 1 AStG abzuziehen oder nach § 12 AStG anzurechnen.