Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Gesetzesentwurf der Fraktion der CDU/CSU und F.D.P. v. 3.9.1991 (BT-Drucks. 12/1108, 8)
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
- 26. § 34 c wird wie folgt geändert:
- a) In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "zum Gesamtbetrag" durch die Worte "zur Summe" ersetzt.
- b) In den Abs. 2 und 3 werden die Worte "bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte" durch die Worte "bei der Ermittlung der Einkünfte" ersetzt.
- c) In Abs. 5 werden nach den Worten "Die obersten Finanzbehörden der Länder" die Worte "oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden" eingefügt.
Begründung – Auszug
Zu Artikel 1 (EStG)
Zu Nummer 26 (§ 34 c EStG)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
In Absatz 1 wird bei der Ermittlung der deutschen Steuer, auf die eine ausländische Steuer angerechnet werden kann, unter anderem auf den "Gesamtbetrag der Einkünfte" als Bezugsgröße abgestellt. Ursprünglich war diese Bezugsgröße inhaltlich nahezu deckungsgleich mit dem Begriff "Summe der Einkünfte" In der Zwischenzeit haben sich jedoch die Inhalte der beiden Begriffe auseinanderentwickelt. Die Folge ist, daß heute ein Abstellen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte zu unbefriedigenden Ergebnissen führt, weil der inzwischen geänderte Begriff des "Gesamtbetrags der Einkünfte" nicht mehr als Vergleichsgröße für die andere Bezugsgröße "ausländische Einkünfte" geeignet ist. Darauf hat auch der Bundesfinanzhof im Urteil vom 5. Mai 1981 (BStBl. II S. 639) aufmerksam gemacht.
Zu Buchstabe b (Absätze 2 und 3)
Statt der Anrechnung soll künftig auf Antrag die ausländische Steuer nicht erst bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, sondern schon bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen sein. Damit soll erreicht werden, daß dieser Abzug auch beim Verlustausgleich und bei der Gewerbesteuer wirksam wird (vgl. auch Artikel 6 Nr. 5 Buchstabe b). Gleiches gilt für die Fälle des Absatzes 3, in denen allein ein Abzug möglich ist.
Zu Buchstabe c (Absatz 5)
Absatz 5 räumt der Verwaltung unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer pauschalen Besteuerung ausländischer Einkünfte ein. Für die pauschale Steuerfestsetzung sind nach der derzeitigen Rechtslage die obersten Finanzbehörden der Länder zuständig. Gleiches gilt für Pauschalierungsmaßnahmen nach § 50 Abs. 7 EStG sowie nach § 12 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 VStG. Die Bekanntgabe der Pauschalierungsentscheidung kann zwar den nachgeordneten Behörden übertragen werden; entscheidende Behörde bleibt jedoch stets die oberste Finanzbehörde. Deren Entscheidung ist Grundlagenbescheid für die Steuerfestsetzung. Ein etwaiger Rechtsbehelf ist unmittelbar gegen die Entscheidung der obersten Finanzbehörde einzulegen. Dieses Verfahren ist unökonomisch und nicht bürgerfreundlich. Die Pauschalierungsmaßnahmen wirken sich unmittelbar auf die Höhe des Steuerbetrags aus, der im Steuerbescheid festzusetzen ist. Sie sind im Vorfeld der Steuerfestsetzung angesiedelt und sollten nicht als selbständig anfechtbare Steuerfestsetzung gelten; denn für die Steuerfestsetzung und für die Erteilung des Steuerbescheids ist ausschließlich das Finanzamt zuständig. Die Änderung des § 34 c Abs. 5 EStG trägt dem Rechnung, indem sie die Möglichkeit eröffnet, dem Finanzamt die Befugnis zur Pauschalierung zu übertragen, und damit dem Steuerbürger das Recht einräumt, seine Einwände gegen die Steuerfestsetzung insgesamt dem Finanzamt gegenüber geltend zu machen. Diese Handhabung verbessert im Interesse von Bürger und Verwaltung Übersichtlichkeit und Einheitlichkeit des Besteuerungsverfahrens. Die einheitliche Anwendung der Pauschalierungsvorschrift im Bundesgebiet ist durch den – weiterhin bestehenden – Vorbehalt der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen gewährleistet.
2. Stellungnahme des Bundesrates v. 18.10.1991 – Auszug (BT-Drucks. 12/1368, 5)
[keine Stellungnahme zu Artikel 1 Nr. 26 (§ 34 c EStG)]
3. Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates v. 5.11.1991 (BT-Drucks. 12/1466)
[keine Stellungnahme zu Artikel 1 Nr. 26 (§ 34 c EStG)]
4. Beschlußempfehlung Finanzausschuß v. 7.11.1991 (BT-Drucks. 12/1506)
[keine Stellungnahme zu Artikel 1 Nr. 26 (§ 34 c EStG)]
5. Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 5.2.1992 (BT-Drucks. 12/2044)
[keine Änderungsvorschläge zu Artikel 1 Nr. 26 (§ 34 c EStG)]
6. Gesetzesbeschluß des Deutschen Bundestages v. 13.2.1992 (BR-Drucks. 100/92)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 76. Sitzung am 13. Februar 1992 die beiliegende Beschlußempfehlung des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem
Gesetz zur Entlastung der Familien und zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für Investitionen und Arbeitsplätze (Steueränderungsgesetz 1992)
– Drucksachen 12/2044 –
angenommen.
[keine Änderungen zu § 34 c EStG]
7. Beschluß des Bundesrates v. 14.2.1992 (BR-Drucks. 100/92 [B])
Der Bundesrat hat in seiner 639. Sitzung am 14. Februar 1992 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 13. Februar 1992 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 85 Abs. 1, 104 a Abs. 3, 105 Abs. 3, 106 Abs. 6, 107 Abs. 1, 108 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes zuzustimmen.