Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Gesetzentwürfe der Fraktionen der CDU/CSU und FDP (BT-Drucks. 12/1108 v. 3.9.1991) und der Bundesregierung (BT-Drucks. 12/1368 v. 25.10.1991)
Artikel 13 Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. 1972 I S. 1713), zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 23 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 978), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Einkünfte eines Steuerpflichtigen, die nicht Ausfluß von Geschäftsbeziehungen sind. In diesem Fall treten an die Stelle der Geschäftsbeziehungen i.S. des Absatzes 2 Nr. 3 die den Einkünften zugrunde liegenden wirtschaftlichen oder rechtlichen Beziehungen. Es ist unerheblich, ob der Steuerpflichtige durch diese wirtschaftlichen oder rechtlichen Beziehungen im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt."
Begründung zu Artikel 13 Nummer 1 (§ 1 Abs. 4 AStG)
Nach § 1 Abs. 1 AStG können Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus Geschäftsbeziehungen mit einer ihm nahestehenden Person für steuerliche Zwecke berichtigt werden, soweit diese Geschäftsbeziehungen nicht dem sog. "Grundsatz des Fremdverhaltens" entsprechen. Der Gesetzgeber ging beim Erlaß dieser Vorschrift davon aus, dass sie neben Berichtigungen bei Gewinneinkünften (zB bei Gewerbetreibenden) auch solche bei anderen Einkünften zuläßt, zB bei Einkünften aus Kapitalvermögen von Privatpersonen, die einkommensmindernde Absprachen mit ihnen nahestehenden Personen oder Unternehmen im Ausland treffen (so Bericht über die Beratungen des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages, BT-Drucks. VI/3537 S. 3).
Der Bundesfinanzhof ist in mehreren Urteilen davon ausgegangen, dass dieser gesetzgeberische Wille in den bestehenden Gesetzestexten nicht hinreichend klar zum Ausdruck gekommen ist, und hat die Bestimmung auf Gewinneinkünfte begrenzt. Wie die Erfahrungen zeigen, kann dies zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung führen. Die vorgeschlagene Gesetzesfassung soll den Willen des Gesetzgebers ausdrücklich im Gesetz verankern.
2. Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (BT-Drucks. 12/1506 v. 7.11.1991)
Dem § 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Geschäftsbeziehungen i.S. der Absätze 1 und 2 liegen vor, wenn die den Einkünften zugrunde liegende Beziehung entweder beim Steuerpflichtigen oder bei der nahestehenden Person Teil einer Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder 21 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder wären, wenn die Tätigkeit im Inland vorgenommen würde."