Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 4.1.1993 (BR-Drucks. 1/93, 7)
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
8. § 34 c Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, ist die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Die auf diese ausländischen Einkünfte entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens – einschließlich der ausländischen Einkünfte – nach den §§ 32 a, 32 b, 32 c, 34 und 34 b ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird. Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen."
Begründung – (Auszug)
Zu Artikel 1 (EStG)
Zu Nummer 8 (§ 34 c EStG)
Es handelt sich um eine Folgeänderung, welche durch die Einfügung des § 32 c EStG erforderlich wurde.
2. Beschlußempfehlung Finanzausschuß v. 12.5.1993 (BT-Drucks. 12/5016)
8. § 34 c Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Statt der Anrechnung oder des Abzugs einer ausländischen Steuer (Absätze 1 bis 3) ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen auf Antrag die auf ausländische Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfallende Einkommensteuer nach dem Steuersatz des § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 zu bemessen, der auf außerordentliche Einkünfte bis zu 30 Millionen Deutsche Mark anzuwenden ist; sie beträgt jedoch höchstens 22 vom Hundert."
Begründung – (Auszug)
Zu Artikel 1 (EStG)
Zu Nummer 8 (§ 34 c EStG)
Die Neufassung verhindert eine rechtsformbedingte steuerliche Mehrbelastung von Reedereien in der Rechtsform einer Personengesellschaft oder eines Einzelunternehmens gegenüber einer entsprechenden Kapitalgesellschaft.
Der Körperschaftsteuersatz für einbehaltene Gewinne wird auf 44 v.H. gesenkt. Als Folgeänderung wird der Steuersatz für ausländische Einkünfte im Sinne des § 34 c Abs. 4 EStG im Körperschaftsteuerrecht auf 22 v.H. festgesetzt (§ 26 Abs. 6 KStG). Da der Einkommensteuertarif nach § 32 a EStG und damit der Spitzensteuersatz von 53 v.H. unverändert bleiben und die Neuregelung in § 32 c EStG keinen Sondertarif schafft, sondern eine Begrenzung der Steuerbelastung auf 44 v.H. darstellt, nähert sich die ermäßigte Tarifbelastung ausländischer Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr (§ 34 c Abs. 4) in der Spitze 26,5 v.H. Dies wird durch die Tarifbegrenzung auf höchstens 22 v.H. vermieden.
3. Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 1.7.1993 (BT-Drucks. 12/5341)
- 6. In Nummer 13 Buchstabe b wird in § 34 c Abs. 4 Satz 1 die Zahl "22" durch die Zahl "23,5" ersetzt.
4. Gesetzesbeschluß des Deutschen Bundestages v. 2.7.1993 (BR-Drucks. 479/93)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 169. Sitzung am 2. Juli 1993 die beiliegende Beschlußempfehlung des Ausschusses nach Art. 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß) zu dem
Gesetz zur Verbesserung der steuerlichen Bedingungen zur Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland im Europäischen Binnenmarkt (Standortsicherungsgesetz – StandOG)
– Drucksachen 12/5341 –
angenommen.
[keine Änderungen zu § 34 c EStG]
5. Beschluß des Bundesrates v. 9.7.1993 (BR-Drucks. 479/93 [B])
Der Bundesrat hat in seiner 659. Sitzung am 9. Juli 1993 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 2. Juli 1993 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Abs. 3 und 106 Abs. 6 des Grundgesetzes zuzustimmen.