Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 10.1.2003 (BT-Drucks. 15/119, 15/287)
Artikel 12
Änderung des Außensteuergesetzes
7. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden."
Begründung – (Auszug)
Zu Artikel 12 (Außensteuergesetz)
Zu Nummer 7 (§ 20 Abs. 2)
§ 20 Abs. 2 schließt für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter, die in ausländischen Betriebsstätten anfallen, die Beseitigung der Doppelbesteuerung durch Freistellung der Einkünfte aufgrund von DBA aus. Die Doppelbesteuerung ist vielmehr durch Anrechnung der auf die Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden. Durch den Wegfall des § 10 Abs. 5 und als Folge davon des § 10 Abs. 6, der die Steuerbefreiung aufgrund von DBA nur bezüglich der Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter einschränkte, ist in § 20 Abs. 2 die Bezugnahme auf § 10 Abs. 6 zu streichen.
2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 19.2.2003 (BT-Drucks. 15/480)
Artikel 12
Änderung des Außensteuergesetzes
3. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages v. 11.4.2003 (BR-Drucks. 253/03)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 41. Sitzung am 11. April 2003 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem
Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG)
– Drucksachen 15/841 –
angenommen.
[keine Änderungen zu § 34 c EStG]
4. Beschluss des Bundesrates v. 11.4.2003(BR-Drucks. 253/03 [B])
Der Bundesrat hat in seiner 787. Sitzung am 11. April 2003 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 21. Februar 2003 und am 11. April 2003 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Abs. 3 Grundgesetzes zuzustimmen.