Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Regierungsentwurf v. 10.9.2001 (BT-Drucks. 14/6882)
Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes
- 5. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: "Veräußerungsgewinne"
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Veräußert die ausländische Gesellschaft Anteile an einer anderen ausländischen Gesellschaft, so ist der Veräußerungsgewinn, für den die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, soweit die Einkünfte der anderen Gesellschaft aus Tätigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 für das gleiche Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre als Hinzurechnungsbetrag (§ 10 Abs. 2) der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterlegen haben, keine Ausschüttung dieser Einkünfte erfolgte und der Steuerpflichtige dies nachweist."
- c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
Zu Nummer 5 (§ 11)
§ 11 in der bisherigen Fassung diente der Beseitigung einer doppelten Besteuerung für den Fall der Ausschüttung hinzugerechneter Beträge. Da Gewinnausschüttungen unter den Voraussetzungen des § 8 b Abs. 1 KStG bzw. § 3 Nr. 41 EStG steuerfrei bleiben, sind Doppelbelastungen ausgeschlossen. Doppelbelastungen können jedoch eintreten, soweit Veräußerungsgewinne der Hinzurechnung unterliegen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Einkünfte der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben, aber noch nicht ausgeschüttet worden sind. Dann enthält der Veräußerungsgewinn ggf. versteuerte offene Rücklagen der Gesellschaft. Deshalb sind Veräußerungsgewinne insoweit von der Hinzurechnungsbesteuerung auszunehmen, als die Einkünfte der Gesellschaft, deren Anteile veräußert werden, als Zwischeneinkünfte im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben, und zwar für das gleiche Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre. Weitere Voraussetzung ist, dass die Zwischeneinkünfte, die der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben, nicht ausgeschüttet wurden. Vom Steuerpflichtigen wird verlangt, dass er die Hinzurechnungsbesteuerung und die Nichtausschüttung nachweist.
2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 7.11.2001 mit Änderungsvorschlägen (BT-Drucks. 14/7343)
- 5. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) unverändert
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
"(1) Gewinne, die die ausländische Gesellschaft aus der Veräußerung der Anteile an einer anderen ausländischen Gesellschaft sowie aus deren Auflösung oder der Herabsetzung ihres Kapitals erzielt und für die die ausländische Gesellschaft Zwischengesellschaft ist, sind vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen, soweit die Einkünfte der anderen Gesellschaft oder einer dieser Gesellschaft nachgeordneten Gesellschaft aus Tätigkeiten im Sinne des § 10 Abs. 6 Satz 2 für das gleiche Kalenderjahr oder Wirtschaftsjahr oder für die vorangegangenen sieben Kalenderjahre oder Wirtschaftsjahre als Hinzurechnungsbetrag (§ 10 Abs. 2) der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer unterlegen haben, keine Ausschüttung dieser Einkünfte erfolgte und der Steuerpflichtige dies nachweist."
- c) unverändert
3. Bericht des Finanzausschusses v. 8.11.2001 (BT-Drucks. 14/7344)
Zu Nummer 5 (§ 11)
Zu Buchstabe b (Absatz 1)
Die Ergänzung stellt klar, dass nach § 11 Abs. 1 ggf. nicht nur der Veräußerungsgewinn, sondern auch der Gewinn aus der Auflösung oder der Herabsetzung des Kapitals der anderen ausländischen Gesellschaft vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmen ist. Ebenso wird klargestellt, dass sich diese Rechtsfolge auch dann ergeben kann, wenn Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter auf einer nachgeordneten Stufe der Hinzurechnung unterlegen haben.
4. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 11.12.2001 (BT-Drucks. 14/7780)
[Keine Änderungsvorschläge]
5. Gesetzesbeschluss des Bundestages v. 14.12.2001 (BR-Drucks. 1061/01)
Der Bundestag hat in seiner 209. Sitzung am 14. Dezember 2001 die beiliegenden Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses – Drucksache 14/780 – zu dem Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmersteuerfortentwicklungsgesetz –UntStFG-) – angenommen.
6. Beschluss des Bundesrates v. 20.12.2001 (BR-Drucks. 1061/01 [B])
Der Bundesrat hat in seiner 71. Sitzung am 20. Dezember 2001 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 9. November 2001 und am 14. Dezember 2001 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Abs. 3, 108 Abs. 5 des Grundgesetzes zuzustimmen.