Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 12.1.2007 (BT-Drucks. 16/6290)
Artikel 24
Änderung des Außensteuergesetzes
10. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
"(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und wären sie ungeachtet des § 8 Abs. 2 als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft wäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu vermeiden."
Begründung – (Auszug)
Zu Artikel 24 (AStG)
Zu Nummer 10 (§ 20 Abs. 2)
Nach § 20 Abs. 2 AStG wird bei Einkünften einer ausländischen Betriebsstätte die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung und nicht durch Freistellung der Einkünfte von der Besteuerung vermieden, wenn die Einkünfte der Betriebsstätte, wäre diese eine ausländische Gesellschaft, Zwischeneinkünfte im Sinne des § 8 Abs. 1 wären. Die Ergänzung der Vorschrift schließt aus, dass die Grundsätze der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes) auf die Anwendung des § 20 Abs. 2 AStG übertragen werden; denn die Entscheidung des EuGH berührt allein die Niederlassungsfreiheit, während § 20 Abs. 2 AStG eine Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung durch eine andere ersetzt.
2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 7.11.2007 (BT-Drucks. 16/6981)
Artikel 24
Änderung des Außensteuergesetzes
3. Gesetzesbeschluss des Bundestages v. 8.11.2007 (BR-Drucks. 747/07)
Der Bundestag hat in seiner 123. Sitzung am 8. November 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses – Drucksachen 16/6981, 16/7036 – von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008)
– Drucksachen 16/6290, 16/6739 –
in beigefügter Fassung angenommen.
[keine Änderungen zu § 20 AStG]
4. Beschluss des Bundesrates v. 30.11.2007 (BR-Drucks. 747/07 [B])
Der Bundesrat hat in seiner 839. Sitzung am 30. November 2007 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 8. November 2007 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Abs. 3, 107 Abs. 1 und 108 Abs. 5 des Grundgesetzes zuzustimmen.