Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 4.9.2007 (BT-Drucks. 16/6290)
Artikel 24 Änderung des Außensteuergesetzes
- 8. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Der Absatz 3 Satz 1 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz wird angefügt:
"dies gilt auch, wenn nach § 8 Abs. 2 geltend gemacht wird, dass eine Hinzurechnung unterbleibt."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Ist das Einkommen im Sinne des § 15 Abs. 1 mehreren Personen zuzurechnen, werden die Besteuerungsgrundlagen in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 einheitlich und gesondert festgestellt."
Begründung – (Auszug):
Zu Artikel 24 (AStG)
Im Einzelnen
Zu Nummer 8 (§ 18)
Zu Buchstabe a (Absatz 3 Satz 1)
Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG werden gesondert festgestellt (§ 18 Abs. 1 AStG). Die Erklärungspflichten für die an der ausländischen Gesellschaft Beteiligten ergeben sich aus § 18 Abs. 3 AStG. Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung zur gesonderten Feststellung entfällt jedoch nicht deshalb, weil § 8 Abs. 2 AStG anwendbar ist. Die Ergänzung des Satzes 1 legt dies ausdrücklich fest.
Zu Buchstabe b (Absatz 4)
In der Praxis ist das Einkommen ausländischer Familienstiftungen häufig mehreren unbeschränkt steuerpflichtigen Personen zuzurechnen. Es ist deshalb zweckmäßig, auch in solchen Fällen die zuzurechnenden Beträge gesondert und einheitlich festzustellen.
2. Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 7.11.2007 (BT-Drucks. 16/6981)
Artikel 24 Änderung des Außensteuergesetzes
3. Gesetzesbeschluss des Bundestages v. 8.11.2007 (BR-Drucks. 747/07)
Der Bundestag hat in seiner 123. Sitzung am 8. November 2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses – Drucksachen 16/6981, 16/7036 – von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2008 (JStG 2008) – Drucksachen 16/6290, 16/6739 –
in beigefügter Fassung angenommen.
4. Beschluss des Bundesrates v. 30.11.2007 (BR-Drucks. 747/07 (B))
Der Bundesrat hat in seiner 839. Sitzung am 30. November 2007 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 8. November 2007 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Abs. 3, 107 Abs. 1 und 108 Abs. 5 des Grundgesetzes zuzustimmen.
VI. Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) v. 26.6.2013 (BGBl. I 2013, 1809 = BStBl. I 2013, 802)
Hinweis:
Das AmtshilfeRLUmsG geht in erheblichem Umfang auf die Beratungen des zum JStG 2013 zurück. In den Gesetzesmaterialien zum AmtshilfeRLUmsG finden sich daher keine Ausführungen zur Begründung solcher Vorschriften, die bereits mit dem JStG 2013 vorgeschlagen worden waren. Dazu gehören auch die Änderungen in § 18 AStG, wodurch die Begründungen in den Gesetzesmaterialien zum JStG 2013 zu finden sind.
Gesetzesentwurf des Bundesrates – Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 (BT-Drucks. 17/13033 vom 10.4.2013)
Artikel 6 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Zu Artikel 6 (Änderung des Außensteuergesetzes)
Zu Nummer 5
§ 18 Absatz 4
Absatz 4 sieht vor, dass die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung des § 15 AStG gesondert festzustellen sind, ebenso wie dies für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG vorgeschrieben ist. Dadurch wird verhindert, dass für die jeweiligen Bezugs- oder Anfallsberechtigten unterschiedliche steuerliche Ergebnisse eintreten. In die gesonderte Feststellung sind außerdem die Gewinnausschüttungen im Sinne des Absatzes 9 Satz 2, Zuwendungen im Sinne des Absatzes 10 Satz 2 sowie tatsächliche Zuwendungen im Sinne des Absatzes 11 einzubeziehen.