Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Regierungsentwurf und Entwurf der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen v. 15.2.2000(BT-Drucks. 14/2683)
Artikel 13 Änderung des Außensteuergesetzes
- 3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes und § 8 b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.
b) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter sind Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft, die aus dem Halten, der Verwaltung, Werterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungsmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen oder ähnlichen Vermögenswerten stammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen, die einer unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient, ausgenommen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über das Kreditwesen.
Begründung – (Auszug)
Zu Artikel 13 (Außensteuergesetz)
Zu Nummer 3 (§ 10)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Die Hinzurechnungsbesteuerung stellt die notwendige Vorbelastung für niedrig besteuerte Gewinne ausländischer Gesellschaften aus passivem Erwerb sicher; denn diese Gewinne sind im Zeitpunkt ihrer Ausschüttung gemäß § 8 b Abs. 1 KStG steuerfrei oder unterliegen gemäß § 3 Nr. 40 Buchstabe b EStG dem Halbeinkünfteverfahren. Auf den Hinzurechnungsbetrag dürfen deshalb § 8 b Abs. 1 KStG bzw. § 3 Nr. 40 Buchstabe d EStG nicht angewendet werden.
Zu Buchstabe b (Absatz 6)
Eine ausländische Gesellschaft, die ihren Sitz in einem niedrig besteuernden Gebiet hat und Einkünfte aus passivem Erwerb bezieht, unterliegt mit diesen Einkünften der Hinzurechnungsbesteuerung. Ist die Gesellschaft in einem Staat ansässig, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und sind Gewinnausschüttungen der Gesellschaft nach diesem Abkommen steuerfrei, dürfen die entsprechenden Einkünfte wegen § 10 Abs. 5 AStG nur in dem in § 10 Abs. 6 AStG genannten Umfang (Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharakter) in die Hinzurechnungsbesteuerung einbezogen werden. Die Hinzurechnung entfällt, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Einkünfte aus einer Tätigkeit stammen, die einer aktiven Tätigkeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 AStG) der Gesellschaft dient. Bisher galt eine weitere Ausnahme für Holdinggesellschaften (§ 10 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 AStG). Dies ist im Hinblick auf das Halbeinkünfteverfahren bei Dividendenbezug sachlich nicht mehr gerechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Ausnahme schon bisher nicht im Verhältnis zu Ländern gilt, mit denen Doppelbesteuerungsabkommen bestehen und die Abkommen eine Aktivitätsklausel enthalten. Erfüllt eine ausländische Gesellschaft die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 AStG (Landes- oder Funktionsholding), wird sie von der Hinzurechnungsbesteuerung nicht erfasst. Außerdem werden Gewinnanteile von einer nachgeordneten aktiv tätigen Gesellschaft nach § 13 AStG von der Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen.
Die bisherige Regelung in § 10 Abs. 6 Satz 2 Nr. 3 AStG ging weitgehend ins Leere.
2. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. 16.5.2000 mit Änderungsvorschlägen(BT-Drucks. 14/3366)
Artikel 13 Änderung des Außensteuergesetzes
3. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Hinzurechnungsbetrag gilt unmittelbar nach Ablauf des maßgebenden Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft als zugeflossen. Die Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag beträgt 25 vom Hundert; sie ist der tariflichen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer hinzuzurechnen. Auf den Hinzurechnungsbetrag sind § 3 Nr. 40 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes und § 8 b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht anzuwenden.”
(Absatz 6 wie Regierungsentwurf)
Begründung – (Auszug)
Mit den empfohlenen Änderungen der beiden Gesetzesvorlagen im Bereich des Außensteuergesetzes nimmt der Ausschuss die in der Anhörung geäußerte Kritik an diesem Teil der Gesetzentwürfe auf. Die Sachverständigen hatten in der Anhörung beanstandet, dass die Hinzurechnungsbesteuerung durch den in den Gesetzentwürfen vorgesehenen Wegfall des § 11 AStG zu einer Überbesteuerung führen könne, da der Hinzurechnungsbetrag in vollem Umfang steuerpflichtig sei und die ausgeschüttete Dividende nochmals nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert werde. Darüber hinaus entstünden aufgrund der Absenkung der Beteiligungsgrenze für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung von mehr als 50 v.H. auf mehr als 10 v.H. erhebliche Erfassungsprobleme. Schließlich wurde in der Anhörung zu den Beteiligungserträgen ausländischer Holding-Gesellschaften argumentiert, dass diese Erträge in den Herkunftsländern oft einer „Normalbesteuerung” unterlägen, so dass die in den Gesetzentwürfen vorgeschlagene Aufhebung der Holding-Regelung in § 10 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 AStG nicht gerechtfertigt sei.
Der Ausschuss schlägt vor, das Problem der Überbesteuerung dadurch zu lösen, dass die Steuer auf den Hinzurechnungsbetrag entsprechend dem neuen inländischen Körperschaftsteuersatz definitiv mit 25 v.H. angesetzt wird. Darüber hinaus empfiehlt er in einem neugefassten § 11 AStG für den Ausschüttungsfall für die Besteuerung nach dem Halbeinkünfteverfahren eine Kür...