Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN v. 27.8.1999 – Auszug (BT-Drucks. 14/1514, 6, 30)
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
16. Dem § 34 c Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 3 ist anzuwenden, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen oder das Abkommen gestattet dem Staat die Besteuerung dieser Einkünfte."
Begründung – Auszug
Zu Artikel 1 (EStG)
Zu Nummer 16 (§ 34 c EStG)
Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (Urteil v. 24.3.1998, BStBl. II, 471, Beschluss v. 19.4.1999 – I B 141/98 –) macht es erforderlich, den Umfang der Steuerermäßigung bei Bestehen von DBA zu begrenzen, um eine Doppelanrechnung zu verhindern und den Abzug bei Ermittlung der Einkünfte in sog. "Missbrauchsfällen" und bei künstlicher Gestaltung auszuschließen.
2. Stellungnahme des Bundesrates v. 24.9.1999 – Auszug (BR-Drucks. 475/99)
[keine Stellungnahme zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 34 c EStG)]
3. Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates v. 6.10.1999 (BT-Drucks. 14/1720)
[keine Stellungnahme zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 34 c EStG)]
4. Beschlussempfehlung Finanzausschuss v. 10.11.1999 (BT-Drucks. 14/2035)
[keine Stellungnahme zu Artikel 1 Nr. 16 (§ 34 c EStG)]
5. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 15.12.1999 (BT-Drucks. 14/2380)
[Keine Änderungsvorschläge zu § 34 c EStG]
6. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages v. 16.12.1999 (BR-Drucks. 731/99)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 79. Sitzung am 16. Dezember 1999 die beiliegende Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem
Gesetz zur Bereinigung von steuerlichen Vorschriften (Steuerbereinigungsgesetz 1999 – StBereinG 1999)
– Drucksachen 14/2380 –
angenommen.
[keine Änderungen zu § 34 c EStG]
7. Beschluss des Bundesrates v. 17.12.1999 (BR-Drucks. 731/99 [B])
Der Bundesrat hat in seiner 746. Sitzung am 17. Dezember 1999 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 12. November 1999 und 16. Dezember 1999 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 80 Abs. 2, 105 Abs. 3 und 108 Abs. 5 des Grundgesetzes zuzustimmen.