1. Gesetzesentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN v. 15.2.2000 – Auszug (BT-Drucks. 14/2683, 6, 116)

Artikel 1  Änderung des Einkommensteuergesetzes

19. § 34 c wird wie folgt geändert:
 
a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "32 c" gestrichen.
b)

Nach Abs. 6 wird folgender Abs. 7 eingefügt:

"(7)  Bei Anwendung der Absätze 1 bis 6 sind ausländische Steuern, soweit sie auf Einnahmen entfallen, die nach § 3 Nr. 40 bei der Ermittlung der Einkünfte teilweise außer Ansatz bleiben, nicht zu berücksichtigen."

c) Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 8.

Begründung – Auszug

Zu Artikel 1 (EStG)

Zu Nummer 19 (§ 34 c EStG)

Zu Buchstabe a (Abs. 1)

Redaktionelle Folgeänderung aus dem Wegfall des § 32 c EStG.

Zu Buchstabe b (Abs. 7)

Folgeänderungen aus der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens. Die Ausgangsgröße für die Anrechnung ausländischer Steuer auf die Einkommensteuer bzw. der Abzug dieser ausländischen Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte wird bei den Einkünften, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, auf die Hälfte begrenzt.

Zu Buchstabe c (Abs. 8)

Redaktionelle Folgeänderung aus der Einführung des neuen Abs. 7.

2. Gesetzesentwurf der Fraktion der CDU/CSU v. 14.3.2000 – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung einer Steuerreform für Wachstum und Beschäftigung (BT-Drucks. 14/2903, 7, 25)

Artikel 1  Änderung des Einkommensteuergesetzes

 

20. § 34 c wird wie folgt geändert:

In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "32 c" gestrichen.

Begründung – Auszug

Zu Nummer 20 (§ 34 c Abs. 1 Satz 2 EStG)

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, die durch den Wegfall des § 32 c EStG erforderlich geworden ist.

3. Beschlussempfehlung Finanzausschuss v. 16.5.2000 (BT-Drucks. 14/3366)

19. In § 34 c Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "32c," gestrichen. Die in den § 34 c vorgesehene Einführung des Abs. 7 ist jedoch nicht erfolgt.

Begründung – Auszug

Zu Nummer 19 (§ 34 c EStG)

Im Gesetzentwurf war vorgesehen, die Anrechnung ausländischer Steuern, die der deutschen Einkommensteuer entspricht und auf die in § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfreien Einnahmen entfällt, auf den hälftigen Steuerbetrag zu beschränken.

Diese Beschränkung ist nicht sachgerecht und deshalb zu streichen. Auch die deutsche Kapitalertragsteuer wird nach § 36 EStG in vollem Umfang angerechnet, obwohl die Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfrei sind.

Die verbleibende Änderung des § 34 c EStG ist eine Folgeänderung aus dem Wegfall des § 32 c EStG.

4. Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses v. 4.7.2000 (BT-Drucks. 14/3760)

[Keine Änderungsvorschläge zu § 34 c EStG]

5. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages v. 6.7.2000 (BR-Drucks. 410/00)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 114. Sitzung am 6. Juli 2000 die beiliegende Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses zu dem

Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz – StSenkG)

– Drucksachen 14/3760 –

angenommen.

[keine Änderungen zu § 34 c EStG]

6. Beschluss des Bundesrates v. 14.7.2000 (BR-Drucks. 410/00 [B])

Der Bundesrat hat in seiner 753. Sitzung am 14. Juli 2000 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 18. Mai 2000 und am 6. Juli 2000 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Abs. 3, 106 Abs. 6 und 108 Abs. 5 des Grundgesetzes zuzustimmen.

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