Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Stellungnahme des Bundesrates v. 9.7.2010 (BR-Drucks. 318/10 [Beschluss])
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42. Zu Artikel 7 Nummer 1a – neu – (§ 10 Absatz 1 AStG) Artikel 7 ist wie folgt zu ändern: |
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a) Nach Nummer 1 ist folgende Nummer 1a einzufügen: „1a. In § 10 Absatz 1 wird folgender Satz eingefügt: „In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 sind die Steuern um die dort bezeichneten Ansprüche des unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer ausländischen Gesellschaft zu kürzen.”” |
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Begründung:
Nach § 10 Absatz 1 AStG ergibt sich der Hinzurechnungsbetrag nach Kürzung der Einkünfte um die zu Lasten der Gesellschaft erhobenen Steuern. Im Fall einer in einem ausländischen Staat ansässigen Zwischengesellschaft ist derzeit der „Bruttosteueraufwand” ohne Berücksichtigung eines Erstattungsanspruchs des Gesellschafters zu berücksichtigen. Dies ist nicht gerechtfertigt, wenn der ausländische Staat ein System der Körperschaftsteueranrechnung mit Auszahlung einer Steuergutschrift an den Anteilseigner kennt. Dies gilt durch die Verweisung in § 12 AStG auch für den Fall der Bruttoversteuerung unter Anrechnung der Steuer.
Durch die Änderung wird sichergestellt, dass im Hinblick auf den Erstattungsanspruch des Anteilseigners auch nur die effektive Steuerbelastung nach Verrechnung mit dem Erstattungsanspruch berücksichtigt wird. Im Verhältnis zu einem wichtigen Anwendungsstaat der Neuregelung würde dadurch nicht die nominale Steuerbelastung der Zwischengesellschaft von zB 35 % berücksichtigt, sondern nur die in der Praxis häufige effektive Steuerbelastung zwischen 7 %–14 %.
Die zeitliche Anwendung des Steuerabzugs/der Steueranrechnung entspricht der zeitlichen Anwendungsregelung der Neufassung des § 8 Absatz 3.
2. Gegenäußerung der Bundesregierung v. 27.8.2010 (BT-Drucks. 17/2823)
Zu Nummer 42
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag zu.
3. Bericht und Beschlussempfehlung des Finanzausschusses v. 27.10.2010/28.10.2010 (BT-Drucks. 17/3449, 17/3549)
Artikel 7
Änderung des Außensteuergesetzes
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2. In § 10 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 sind die Steuern um die dort bezeichneten Ansprüche des unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder indirekt beteiligt ist, zu kürzen.” |
Zu Nummer 2 (§ 10 Absatz 1 Satz 3 – neu)
Nach § 10 Absatz 1 AStG ergibt sich der Hinzurechnungsbetrag nach Kürzung der Einkünfte um die zu Lasten der Gesellschaft erhobenen Steuern. Im Fall einer in einem ausländischen Staat ansässigen Zwischengesellschaft ist derzeit der „Bruttosteueraufwand” der Gesellschaft ohne Berücksichtigung eines Erstattungsanspruchs des Gesellschafters zu berücksichtigen. Dies ist nicht gerechtfertigt, wenn der ausländische Staat ein System der Körperschaftsteueranrechnung mit Auszahlung einer Steuergutschrift an den Anteilseigner kennt.
Durch die Änderung wird sichergestellt, dass im Hinblick auf einen Erstattungsanspruch des Anteilseigners auch nur die effektive Steuerbelastung der ausländischen Gesellschaft nach Verrechnung mit diesem Erstattungsanspruch berücksichtigt wird. Im Verhältnis zu Staaten, die entsprechende Erstattungsansprüche gewähren, wird dadurch nicht die nominale Steuerbelastung der ausländischen Gesellschaft selbst berücksichtigt, sondern nur die effektive Gesamtsteuerbelastung.
Die Einfügung des Satzes 3 wirkt unmittelbar auch in Fällen, in denen der Steuerpflichtige gemäß § 12 Absatz 1 AStG die Bruttoversteuerung der Einkünfte der ausländischen Gesellschaft unter Anrechnung der von der Gesellschaft gezahlten Steuer beantragt. Dies folgt aus dem Verweis in § 12 Absatz 1 AStG auf § 10 Absatz 1 AStG.
4. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages v. 5.11.2010 (BR-Drucks. 679/10)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 68. Sitzung am 28. Oktober 2010 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses – Drucksachen 17/3449, 17/3549 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010)
– Drucksachen 17/2249, 17/2823 –
in beigefügter Fassung angenommen.
[keine Änderungen zu § 10 AStG]
5. Beschluss des Bundesrates v. 26.11.2010 (BR-Drucks. 679/10 [B])
Der Bundesrat hat in seiner 877. Sitzung am 26. November 2010 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 28. Oktober 2010 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3, 107 Absatz 1 und 108 Absatz 2, 4 und 5 des Grundgesetzes zuzustimmen.