Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung zu Art. 5 Nr. 12 (§ 34c EStG) v. 3.11.2014 (BT-Drucks. 18/3017)
Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
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12. § 34c Absatz 1 Satz 2 und 3 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst: "Die auf die ausländischen Einkünfte nach Satz 1 erster Halbsatz entfallende deutsche Einkommensteuer ist in der Weise zu ermitteln, dass der sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens, einschließlich der ausländischen Einkünfte, nach den §§ 32 a, 32b, 34, 34a und 34b ergebende durchschnittliche Steuersatz auf die ausländischen Einkünfte anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens und der ausländischen Einkünfte sind die Einkünfte nach Satz 1 zweiter Halbsatz nicht zu berücksichtigen;" |
Begründung – Auszug
Zu Nummer 12
§ 34c Absatz 1 Satz 2 und 3 erster Halbsatz
Mit der Änderung des § 34c Absatz 1 EStG wird der Anrechnungshöchstbetrag künftig in der Weise ermittelt, dass ausländische Steuern höchstens mit der durchschnittlichen tariflichen deutschen Einkommensteuer auf die ausländischen Einkünfte angerechnet werden. Mit dieser Berechnungsmethode wird nicht mehr auf das Verhältnis zwischen ausländischen Einkünften und der Summe der Einkünfte abgestellt. Es wird die deutsche Steuer berücksichtigt, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt. Durch die neue Berechnungsmethode wird ein Systemwechsel bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrages für ausländische Steuern vollzogen. Dadurch, dass auf ausländische Einkünfte der Steuersatz angewandt wird, dem sie im Rahmen des zu versteuernden Einkommens tatsächlich unterliegen, kommt es künftig zu keiner Benachteiligung dieser ausländischen Einkünfte gegenüber inländischen Einkünften.
Mit der Änderung wird der Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 28. Februar 2013 in dem Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache C-168/11 sowie des BFH im Urteil vom 18. Dezember 2013 in dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren I R 71/10 Rechnung getragen. Nach Ansicht des EuGH und des BFH sind unbeschränkt Steuerpflichtige, die einen Teil ihrer Einkünfte im Ausland bezogen haben, gegenüber solchen unbeschränkt Steuerpflichtigen benachteiligt, die ihre gesamten Einkünfte im Inland bezogen haben, weil bei ihnen die Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände nach geltender Rechtslage nicht vollständig berücksichtigt werden. Die Benachteiligung ergebe sich, da bei dem zur Ermittlung des Anteils der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Steuer anzuwendenden Bruch im Nenner auf die Summe der Einkünfte ohne Berücksichtigung der Kosten der persönlichen Lebensführung sowie der personen- und familienbezogenen Umstände abgestellt würde, die tarifliche Einkommensteuer zur Berechnung des Höchstbetrags, auf die der sich ergebende prozentuale Anteil der ausländischen Einkünfte angewendet werde, jedoch anhand des zu versteuernden Einkommens, das diese Kosten berücksichtige, errechnet werde.
2. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses v. 3.12.2014 (BT-Drucks. 18/3441)
Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
3. Gesetzesbeschluss des Bundestages v. 4.12.2014 (BR-Drucks. 592/14)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 73. Sitzung am 4. Dezember 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses – Drucksache 18/3441 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
– Drucksachen18/3017,18/3158 –
in beigefügter Fassung angenommen.
4. Beschluss des Bundesrates v. 19.12.2014 (BR-Drucks. 592/14 [B])
Der Bundesrat hat in seiner 929. Sitzung am 19. Dezember 2014 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 4. Dezember 2014 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3, Artikel 107 Absatz 1 und Artikel 108 Absatz 4 und 5 des Grundgesetzes zuzustimmen.