Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
1. Gesetzentwurf der Bundesregierung v. 20.2.2017BT-Drucks. 18/11233)
Artikel 2
Änderung des Außensteuergesetzes
§ 10 Absatz 3 Satz 4 des Außensteuergesetzes vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Steuerliche Vergünstigungen, die an die unbeschränkte Steuerpflicht oder an das Bestehen eines inländischen Betriebs oder einer inländischen Betriebsstätte anknüpfen, und die §§ 4h, 4j des Einkommensteuergesetzes sowie die §§ 8a, 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes bleiben unberücksichtigt; dies gilt auch für die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes, soweit Einkünfte aus einer Umwandlung nach § 8 Absatz 1 Nummer 10 hinzuzurechnen sind."
Begründung:
In § 10 Absatz 3 Satz 4 AStG wird eine Bezugnahme auf § 4j EStG aufgenommen. Sie bewirkt, dass § 4j EStG bei der Ermittlung der Einkünfte, die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde zu legen sind, nicht anzuwenden ist. Dadurch sollen Doppelbesteuerungen vermieden werden.
2. Unterrichtung durch die Bundesregierung – Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung v. 15.3.2017 (BT-Drucks. 18/11531)
[keine Stellungnahme des Bundesrates und keine Gegenäußerung der Bundesregierung]
3. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss) v. 26.4.2017 (BT-Drucks. 18/12128)
Artikel 5
Änderung des Außensteuergesetzes
[unverändert]
4. Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages v. 27.4.2017(BR-Drucks. 366/17)
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 27. April 2017 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses – Drucksache 18/12128 – den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
- Drucksachen 18/11233, 18/11531 -
in beigefügter Fassung angenommen.
5. Beschluss des Bundesrates v. 2.6.2017 (BR-Drucks. 366/17 [B])
Der Bundesrat hat in seiner 958. Sitzung am 2. Juni 2017 beschlossen, dem vom Deutschen Bundestag am 27. April 2017 verabschiedeten Gesetz gemäß Artikel 105 Absatz 3 des Grundgesetzes zuzustimmen.