10.11.1 Für die Zugriffsbesteuerung sind die gesamten Einkünfte der ausländischen Zwischengesellschaft zu ermitteln, die aus passivem Erwerb stammen. Für die Ermittlung der Einkünfte gelten die Vorschriften des deutschen Steuerrechts entsprechend (§ 10 Abs. 3 AStG).

10.11.2 Entspricht die ausländische Gesellschaft nach Rechtsform oder Betätigung den in § 16 KStDV genannten Steuerpflichtigen, so sind die gesamten Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln.

10.11.3 Ist ein Steuerpflichtiger an mehreren Zwischengesellschaften beteiligt, so sind die §§ 7 bis 14 AStG auf jede Beteiligung für sich anzuwenden. Der positive Hinzurechnungsbetrag aus der Beteiligung an einer Zwischengesellschaft darf nicht mit einem negativen Hinzurechnungsbetrag aus der Beteiligung an einer anderen Zwischengesellschaft ausgeglichen werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?