Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
10.3.2.1 Die dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden Einkünfte nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG sind durch eine für alle Inlandsbeteiligten maßgebende „Hinzurechnungsbilanz” zu ermitteln. Ihr ist das gesamte Vermögen der ausländischen Gesellschaft zugrunde zu legen, auch wenn nicht alle Anteile oder Stimmrechte Inländern zuzurechnen sind. Die Hinzurechnungsbilanz kann nach Maßgabe der nach deutschem Steuerrecht zu beachtenden Bilanzierungsvorschriften aus der Bilanz der ausländischen Gesellschaft abgeleitet werden. Im übrigen gilt § 60 EStDV entsprechend.
10.3.2.2 Für die Hinzurechnungsbilanz gelten die deutschen Grundsätze auch dann, wenn das ausländische Recht abweichende Bilanzansätze zuläßt. Der Grundsatz des Bilanzzusammenhangs ist auch dann zu wahren, wenn die ausländische Zwischengesellschaft bei ihrer eigenen Bilanzierung nicht daran gebunden ist oder während einzelner Jahre keine Hinzurechnungen vorzunehmen sind.
10.3.2.3 Die Hinzurechnungsbilanz kann in derjenigen Währung erstellt werden, in der die Bücher der ausländischen Gesellschaft geführt werden. Ist dies eine ausländische Währung, so gilt für die Umrechnung Tz. 10.1.1.4.
10.3.2.4 Unterliegen die Einkünfte aus einem von der ausländischen Gesellschaft unter Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr unterhaltenen „qualifizierten Geschäftsbetrieb” (vgl. Tz. 8.1.4.2) des Handels, der Dienstleistungserbringung oder der Vermietung oder Verpachtung von beweglichen Sachen der Gewinnermittlung, so kann zugelassen werden, daß Vorschriften des ausländischen Steuerrechts zugrunde gelegt werden, die den allgemeinen deutschen Gewinnermittlungsvorschriften entsprechen und im Sitzstaat allgemein der dortigen Besteuerung zugrunde gelegt werden. Dies darf nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führen. Würde die Anwendung des ausländischen Steuerrechts dazu führen, daß der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegende Zwischeneinkünfte nach Tz. 10.3.2.2 wegen des Endens der Hinzurechnungsbesteuerung, der Betriebsaufgabe oder ähnlicher Vorgänge aus der Hinzurechnungsbesteuerung herausfallen, so sind sie in dem letzten dafür in Betracht kommenden maßgebenden Wirtschaftsjahr zu versteuern.