Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
I. Keine Anwendungsbereich der DBA Großbritannien und China
Bis zum 30.6.1997
gehörte Hongkong völkerrechtlich als Kronkolonie zum Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland; es fiel jedoch nicht in den gebietlichen Anwendungsbereich des DBA-Großbritannien.
Seit dem 1.7.1997
ist Hongkong ein Verwaltungsbezirk der Volksrepublik China und hat den Status einer "Wirtschaftszone mit begrenzter Autonomie". Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA v. 10.6.1985 nicht in Hongkong anwendbar. Eine Einbeziehung Hongkongs in den Geltungsbereich des DBA-China ist nicht angestrebt (BStBl. I 1998, 16).
II. Steueranrechnung nach § 34 c Abs. 1
In Hongkong erhobene Steuern können im Rahmen des § 34 c Abs. 1 EStG berücksichtigt werden, sofern diese Steuern der deutschen Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer entsprechen.
Die in Anlage 8 zu R 212 a EStH 1997 für Hongkong genannten Steuern (salaries und annuities tax, business profits tax, corporation profits tax und interest tax) existieren mittlerweile in dieser Form nicht mehr. Da das Steuersystem Hongkongs für die Zukunft ungewiss ist, wird derzeit von einer Neufassung der Anlage 8 abgesehen.
In den letzten Jahren stellte sich die steuerliche Situation Hongkongs jedoch folgendermaßen dar:
In Hongkong wurde auf die Gewinne aus Handel, Gewerbe und selbstständiger Tätigkeit juristischer und natürlicher Personen eine "profits tax" erhoben.
Der Tarif dieser Steuer beläuft sich auf 16,5 % für Gesellschaften und auf 15 % in allen anderen Fällen. Neben dieser "profits tax", die als direkte Steuer zu qualifizieren ist, existieren in Hongkong noch eine "salaries tax" (Lohnsteuer) mit einem Spitzensatz von 20 %, eine "property tax" (Grundsteuer) und eine "interest tax" (Zinsertragsteuer); letztere ist allerdings bereits mit Wirkung ab 1.4.1989 aufgehoben worden.
Die "profits tax" und die "salaries tax" entsprechen nach den Feststellungen des BMF vorbehaltlos der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer.
Die "profits tax" erfasste auch die Gewinne Nichtansässiger aus Quellen in Hongkong. Bei Gewinnen Nichtansässiger aus Rechtsgeschäften in Hongkong, die über Auftragnehmer mit Sitz in Hongkong abgewickelt werden, hatte der Auftragnehmer für den nicht ansässigen Auftraggeber die "profits tax" pauschal mit 1 % der Einnahmen zu entrichten. Bei dieser Art "Quellensteuer" handelt es sich nach Ansicht des BMF nicht um eine Umsatzsteuer (eine allgemeine Umsatzsteuer existiert in Hongkong ohnehin nicht), sondern lediglich um eine besondere Erhebungsform der "profits tax"; sie dürfte damit ebenfalls der deutschen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer entsprechen.