Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
18.11 Verfahren
18.11.1 Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG werden gesondert und ggf. auch einheitlich festgestellt (§ 18 AStG). Ebenso ist für die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung des § 5 AStG zu verfahren. Das Verfahren ist in Anlage 4 beschrieben.
18.11.2 Jeder der an der ausländischen Gesellschaft beteiligten unbeschränkt Steuerpflichtigen und erweitert beschränkt Steuerpflichtigen ist zur Abgabe einer Erklärung über die gesonderte und ggf. einheitliche Feststellung verpflichtet. Diese Verpflichtung kann durch Abgabe einer gemeinsamen Erklärung erfüllt werden.
18.11.3 Die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung geschieht in der allgemeinen Aufforderung zur Abgabe der Jahressteuererklärungen; das zuständige Finanzamt kann ihm bekannte Beteiligte auch besonders zur Abgabe einer Erklärung auffordern.
18.11.4 Die beteiligten Steuerpflichtigen sind verpflichtet, einen im Inland wohnenden gemeinschaftlichen Empfangsbevollmächtigten im Sinn des § 219 Abs. 1 AO zu bestellen. Falls ein solcher nicht bestellt ist, kann gemäß § 219 Abs. 1 Satz 3 AO verfahren werden.
18.11.5 Jeder der beteiligten Steuerpflichtigen kann gegen den Feststellungsbescheid einen Rechtsbehelf einlegen (§ 233 Abs. 2 AO; § 48 Abs. 2 FGO). Wird die Beteiligung über eine Personengesellschaft gehalten (§ 7 Abs. 3 AStG), so ist die gegenüber den Gesellschaftern getroffene gesonderte Feststellung nur gemäß § 233 Abs. 1 AO (§ 48 Abs. 1 FGO) anfechtbar.
18.12 Inhalt der gesonderten Feststellung
18.12.2 Im Verfahren nach § 18 AStG werden für jeden Inlandsbeteiligten gesondert festgestellt:
Im Bescheid ist nachrichtlich mitzuteilen, welche Gewinnanteile im Sinn des § 11 AStG der Inlandsbeteiligte von der Gesellschaft erhalten hat.
18.12.2 "Anzusetzender Hinzurechnungsbetrag" ist der Hinzurechnungsbetrag gemäß § 10 AStG, ggf. gekürzt um
und ggf. erhöht um die nach § 12 AStG sowie § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AStG anzurechnenden Steuern.
Der anzusetzende Hinzurechnungsbetrag gehört beim Inlandsbeteiligten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. den betrieblichen Einkünften.
18.12.3 Der Gesamtbetrag anzurechnender Steuern setzt sich zusammen aus dem jeweiligen Anteil an
- 1. den deutschen und den ausländischen Steuern, die nach § 12 AStG anzurechnen sind;
- 2. den ausländischen Körperschaftsteuern, die bei Schachteldividenden nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b AStG zu berücksichtigen sind.
Der Gesamtbetrag ist wie eine ausländische Steuer anzurechnen, die vom anzusetzenden Hinzurechnungsbetrag erhoben worden ist (§ 12 Abs. 2 AStG in Verbindung mit 34c Abs. 1 EStG oder § 19 a Abs. 1 KStG). Die auf den Hinzurechnungsbetrag entfallende deutsche Steuer ist für jeden Hinzurechnungsbetrag als ganzen und getrennt von anderen Auslandseinkünften zu ermitteln.
18.12.4 Der gesondert von der Gewerbesteuer auszunehmende Betrag setzt sich zusammen aus
- 1. den Gewinnanteilen, die nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 AStG von der Gewerbesteuer auszunehmen sind;
- 2. dem Ausschüttungsüberschuss, falls die Gewerbesteuer durch Kürzung des Gewerbesteuermessbetrags erstattet wird (Tz. 18.15.4).
18.12.5 Wegen der Vomtausendsätze für die Erstattung nach § 11 Abs. 2 und 3 AStG vgl. Tz. 18.15.
18.12.6 Liegen die Zwischeneinkünfte einer Gesellschaft unter der Freigrenze, die § 9 AStG für die Gesellschaft vorsieht, so ist gleichwohl die gesonderte Feststellung vorzunehmen, es sei denn, die Freigrenze, die § 9 AStG für die Beteiligten vorsieht, wird voraussichtlich auch bei keinem der einzelnen Beteiligten überschritten.
18.12.7 Im Verfahren über die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG sind alle zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erforderlichen Angaben zu machen und die erforderlichen Anträge zu stellen (zB die für die Anwendung des § 12 AStG und für die Anwendung des § 13 AStG in Verbindung mit § 19 a KStG erforderlichen Angaben und Anträge).
18.13 Maßgebendes Wirtschaftsjahr, Feststellungsjahr, Veranlagungszeitraum
18.13.1 Die gesonderte Feststellung erfolgt für das Kalenderjahr, in dem der Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 2 AStG als zugeflossen gilt (Feststellungsjahr). Die Zwischeneinkünfte einer ausländischen Gesellschaft für
- 1. ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr sind für das ihm folgende Kalenderjahr zu erklären und festzustellen (Beispiel: Wirtschaftsjahr 1972 ist maßgebend für das Feststellungsjahr 1973);
- 2. ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr sind für das Kalenderjahr zu erklären und festzustellen, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr endet (Beispiel: Wirtschaftsjahr 1971/72 ist maßgebend für da...