Dr. Hans Flick, Prof. Dr. Dr. h.c. Franz Wassermeyer
18.1.1 Verfahren
18.1.1.1 Die Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung der §§ 7 bis 12 und 14 AStG sowie des § 3 Nr. 41 EStG werden gesondert und ggf. auch einheitlich festgestellt (§ 18 AStG). Ebenso ist hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen für die Anwendung des § 5 AStG zu verfahren.
18.1.1.2 Sind in dem nach § 14 KStG dem Organträger zuzurechnenden Einkommen nach den §§ 7 ff. AStG steuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist der Bescheid nach § 18 AStG an die Organgesellschaft zu richten (BFH-Urteil vom 29. August 1984, BStBl 1985 II S. 119).
Sind Inlandsbeteiligte über eine in- oder ausländische Personengesellschaft an einer ausländischen Zwischengesellschaft beteiligt, so sind Zwischeneinkünfte der Personengesellschaft hinzuzurechnen; der Feststellungsbescheid (Hinzurechnungsbescheid) ist jedoch an die Inlandsbeteiligten zu richten (BFH-Urteil vom 30. August 1995, BStBl 1996 II S. 122). Dabei sind in den Feststellungsbescheiden für die Inlandsbeteiligten auch Feststellungen zu § 3 Nr. 41 EStG (Tz. 18.1.2.2 Nr. 6 und 18.1.2.3 Buchstabe c) und zu § 12 Abs. 3 AStG (Tz. 18.1.2.3 Buchstabe a) zu treffen.
18.1.1.3 Die beteiligten Steuerpflichtigen sind verpflichtet, einen im Inland wohnenden gemeinschaftlichen Empfangsbevollmächtigten im Sinne der §§ 179 und 183 AO zu bestellen. Falls ein solcher nicht bestellt ist, kann nach § 183 Abs. 1 Satz 3 AO verfahren werden.
18.1.1.4 Jeder der beteiligten Steuerpflichtigen kann gegen den Feststellungsbescheid einen Rechtsbehelf einlegen (vgl. § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO und § 48 Abs. 2 FGO). Haben die Beteiligten einen Empfangsbevollmächtigten benannt oder wird die Beteiligung über eine Personengesellschaft gehalten (§ 7 Abs. 3 AStG), so ist die gegenüber den Beteiligten/Gesellschaftern getroffene gesonderte Feststellung nur nach § 352 Abs. 2 AO (§ 48 Abs. 1 FGO) anfechtbar. Auf die Notwendigkeit, Beteiligte nach § 360 Abs. 3 AO bzw. § 60 Abs. 3 FGO beizuziehen, wird hingewiesen (vgl. BFH-Urteil vom 28. Februar 1990, BStBl II S. 696).
18.1.2 Inhalt der gesonderten Feststellung
18.1.2.1 Es sind alle Steuerbemessungsgrundlagen festzustellen, die für das Besteuerungsverfahren des Inlandsbeteiligten selbständig von Bedeutung sein können. Eine besondere Feststellung für die Gewerbesteuer ist nicht erforderlich, soweit sich die Besteuerungsgrundlagen für diese Steuer aus festgestellten Beträgen ergeben.
18.1.2.2 Im Bescheid über die gesonderte Feststellung (Hinzurechnungsbescheid) ist festzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Februar 1985, BStBl II S. 410),
- 1. ob eine Hinzurechnung vorzunehmen ist;
- 2. welchen Personen nach § 7 Abs. 1 AStG hinzuzurechnen ist;
- 3. welches die zuzurechnenden Steuerbemessungsgrundlagen für die einzelnen Steuerpflichtigen sind;
- 4. für welchen Zeitpunkt die Hinzurechnung nach den §§ 7 bis 12 und 14 AStG begründet ist;
- 5. welchen vorgeschalteten Obergesellschaften Zwischeneinkünfte nachgeschalteter Gesellschaften zuzurechnen sind (ggf. ist ein negativer Zurechnungsbescheid zu erlassen);
- 6. ob Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer unterlegen haben (§ 3 Nr. 41 EStG).
18.1.2.3 Im Hinzurechnungsbescheid sind nach § 18 Abs. 1 Satz 1 AStG ua. gesondert festzustellen (vgl. BFH-Urteile vom 17. Juli 1985, BStBl 1986 II S. 129 und vom 15. März 1995, BStBl II S. 502):
- a) die nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 6 AStG steuerpflichtigen Einkünfte;
- b) die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AStG abziehbaren Steuern/nach § 12 Abs. 1 AStG anzurechnenden Steuern;
- c) die nach § 3 Nr. 41 EStG steuerfreien Beträge und die Summe der verbleibenden Hinzurechnungsbeträge;
- d) die nach § 12 Abs. 3 AStG iVm. § 34 c Abs. 1 EStG anrechenbaren Steuern;
- e) die nach § 12 Abs. 3 AStG iVm. § 34 c Abs. 2 EStG abzuziehenden Steuern. Diese sind zwar bereits bei der Ermittlung der festzustellenden Einkünfte abzuziehen. Da das Feststellungsjahr der Ausschüttung aber zeitlich nach dem Jahr der Feststellung der zugrunde liegenden Einkünfte liegt, muss im Ausschüttungsjahr eine gesonderte Feststellung der abzuziehenden Steuern erfolgen. Der entsprechende Feststellungsbescheid ist dann Grundlagenbescheid für die Änderung des Feststellungsbescheids in dem die steuerpflichtigen Einkünfte angesetzt worden sind, die jetzt um die abzuziehenden Steuern zu mindern sind. Im Jahr des Abzugs sind die abzuziehenden Steuern dagegen nicht gesondert festzustellen, da der Abzug bereits bei der Ermittlung der festzustellenden steuerpflichtigen Einkünfte erfolgt;
- f) die nach § 11 Abs. 1 AStG vom Hinzurechnungsbetrag auszunehmenden Gewinne.
18.1.2.4 Im Hinzurechnungsbescheid ist der Hinzurechnungsbetrag nachrichtlich auszuweisen (vgl. BFH-Urteil vom 15. März 1995, BStBl II S. 502).
18.1.2.5 Auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer können im Veranlagungsverfahren auf Antrag die deutschen und ausländischen Steuern der Zwischengesellschaft nach § 12 Abs. 1 AStG angerechnet werden; auf die Einkommensteuer können darüber hinaus die Steuern von den nach § 3 Nr. 41 EStG befreiten Gewinnausschüttungen angerechnet werden, für die kein Antrag nach § 34 c Abs. 2 EStG gestellt wurde (§ 12 Abs. 3 AStG).
Die Steu...